Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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vorbereiten (CVP, Pro Familia) oder trotz fehlender Kompetenz zumindest Lösungen vorschlagen (GL).

Es wird bedauert und für unhaltbar befunden, dass keine umfassendere Revision inklusive Harmonisierung der Sozialhilfe und Bevorschussung vorgenommen werde (EKFF, EKF, FSP, SKJP, svf). Die Einführung eines Mindestunterhalts und die Mankoteilung im Unterhaltsrecht könne die Bestrebungen zur Harmonisierung der Alimentenhilfe und der Sozialhilfe auf Bundesebene nur weiter befördern und beschleunigen. Eine Harmonisierung der Alimentenbevorschussung sei klar erwünscht und die Notwendigkeit unbestritten (AR, GR, NE, NW, SG,

SBLV, SKG, SKS, EKF). Allenfalls sei diese mittels eines kantonalen Konkordats umzusetzen (JU), wobei auch entgegengehalten wird, eine Harmonisierung der Alimentenbevorschussung auf dem Konkordatsweg habe keine Chance. Ein Tätigwerden des Bundes mittels Gesetzgebung sei notwendig (KOKES). Verwiesen wird auf die bereits eingereichte Standesinitiative (ZH).

4.4.4 Neue Vorschläge zur Regelung von Mankofällen

Es werden verschiedene Vorschläge gemacht, wie Mankofälle zu behandeln wären:

- Verschiedene Teilnehmer und Teilnehmerinnen befürworten eine Abänderung oder Präzi-

sierung von Art. 93 SchKG4. Der Schutz des dauerhaft leistungsunfähigen Alimentenschuldners vor ständigen Betreibungen soll mit einer parallelen SchKG-Revision sichergestellt werden (BS, SP, alliance F, KBKS, DJS, SKG, EFS, eifam, EKF, FZ LU, IKAG). Unterhaltsgläuber und Unterhaltsschulden seien weiter zu privilegieren. Hier bestehe eine klare Bundeskompetenz (SKOS).

- Es soll ein Rahmengesetz des Bundes über die Sozialhilfe geschaffen werden, welches

die rechtliche Stellung der Unterhaltsgläubiger verbessern soll (SKOS). Weiter könne ein Regressanspruch des Gemeinwesens für erbrachte Sozialhilfeleistungen auch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinen Verwandten vorgesehen werden (SAV).

- Die SKOS erklärt sich bereit, die Konsequenzen der Anrechnung der Alimentenschuld in

der Sozialhilfe abzuklären und zu diskutieren. Dies wird begrüsst (SKJP, EKF, FSP).

- Auch ohne Bundeskompetenz könne durch die Einführung eines Mindestunterhalts (vgl.

vorne Ziff. 3.4) die Anpassung der Alimentenbevorschussung beeinflusst und beschleunigt werden (SBLV, SVAMV). Der im Unterhaltstitel festgelegte Betrag des gebührenden Unterhalts soll auch für die Alimentenbevorschussung gelten (SKOS).

- Der Vorentwurf könne mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach der Fehlbetrag, der

entstehe, wenn der Bedarf des Kindes mit den verfügbaren Mitteln nicht gedeckt werden könne, zwischen den Eltern angemessen aufzuteilen sei. Eine entsprechende Unterstützung der Beitragsschuldnern aus der Sozialhilfe könne analog zur Regelung im Sozialversicherungsrecht (Art. 20 ATSG5) direkt einer Zahlstelle überwiesen werden, die ein Kinderkonto sein könne (NKS).

- Es sei ein Regressanspruch des Gemeinwesens bis zur Hälfte des gerichtlich festgestell-

ten Mankos des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation und allenfalls bei guten Verhältnissen gegenüber dessen Verwandten vorzusehen (SAV).

4 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). 5 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR. 830.1).