Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten
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5.2 Art. 131 (Vollstreckung. Inkassohilfe)
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer äussert sich positiv zur Einführung dieser Bestimmung (vgl. Ziff. 4.3 und die dortigen Ausführungen insb. betreffend die Fachstellen).
Kritisiert wird, dass die Hilfeleistung sowohl den Kindern wie den Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten zu Gute kommen soll; es sei generell unklar, ob künftig nur noch die Kinder Zugang zur Inkassohilfe haben, was nicht gemeint sein könne (FR). Beanstandet wird zudem, dass nur der Kindesunterhalt revidiert werden soll. Nicht betroffen seien und keiner Anpassung bedürften die Regeln über das Inkasso und die Vorschüsse im Bereich der Scheidung und Trennung. Insofern könnten und dürften sich die Änderungen nur auf den Kindesunterhalt auswirken und würden daher abgelehnt (GR). Im Sinne einer Korrektur sei anstelle von Kindesschutzbehörde von Erwachsenenschutzbehörde zu sprechen (VeV).
5.3 Art. 131a (Vollstreckung. Vorschüsse)
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer äussern sich auch hier zustimmend (FR, NE, VD, ZH, Pro Familia, Dolfi, SVBB).
Allerdings wird auf verschiedene Unklarheiten hingewiesen. Der Artikel werde leicht anders formuliert als das geltende Recht ohne jedoch eine Änderung zu beabsichtigen. Es sei daher überall dieselbe Formulierung zu verwenden (BE, SVA). Die Bestimmung könne auch dahingehend interpretiert werden, dass die Bevorschussung von Erwachsenenalimenten vorgeschrieben wird, weshalb die bisherige Formulierung beizubehalten sei (SVA). Diesfalls bestehe einerseits Zustimmung (KOKES) wie auch Ablehnung (SZ). Bemängelt wird ferner, dass mit dem Entwurf nur die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des Scheidungsrechts geregelt werde und im Kindesrecht kein Artikel bestehe, der Art. 131a Abs. 2 VE-ZGB entspreche. Die beiden Teile des ZGB müssten aufeinander abgestimmt werden (NE).
Kritisch hervorgehoben wird, dass dem Bund eine Kompetenz zur Regelung im Bereich der Alimentenbevorschussung zukomme und die Lösung daher ungenügend sei (vgl. Ziff. 4.4). Auch müsse die Bevorschussung unabhängig davon erfolgen, ob der oder die Unterhaltspflichtige nicht leisten will oder nicht leisten kann (GR, DJS, SBLV, SKG, SVAMV, VeV, EFS, EKF, EKFF, EKKJ, IKAG, KIFS). Zusätzlich sei in diesem Artikel die AHV-Waisenrente als Mindestunterhalt zu erwähnen (TS).
5.4 Art. 176 Abs. 1 (nur französischer Text) und Ziff. 1 (Regelung des Getrenntlebens)
Die Anpassung wird mehrheitlich begrüsst. Sie sei notwendig, um die Vollstreckung der einzelnen Ansprüche zu gewährleisten sowie um die Inkassohilfe und die Ausrichtung der Vorschüsse zu koordinieren (BE, BS, FR, GE, JU, FDP, DJS, SKG, SVA, SVBB, TS, EFS, EKF, EKFF).
Vorgeschlagen wird, dass an erster Stelle der Geldbetrag festzusetzen sei, den ein Ehegatte jedem Kind schuldet und erst an zweiter Stelle derjenige an den Ehegatten (Pro Familia). Der Vorrang der Unterhaltspflicht an ein Kind müsse in diesem Artikel ebenfalls erscheinen (EVP).
Ist die von den Eltern vereinbarte Betreuungsform Grund für eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit eines Elternteils, so soll dies auch ausgewiesen werden und der Artikel soll wie folgt ergänzt werden: « ...die der eine Ehegatte dem andern persönlich oder für die Betreuung von Kindern, sowie jedem Kind schuldet... » (VeV). Stossend sei die Formulierung, dass ein Ehegatte dem andern und dem Kind etwas schulde. Dies widerspreche dem vorzusehenden Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Betreuung (Donna2). Es sollte wie in Absatz 3 dieses