Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten
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- Der Bund wird aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung
von Dachverbänden oder Koordinationsplattformen zu schaffen, welche sich gesamtschweizerisch um die Belange von Kindern kümmern sollen, indem sie z.B. interkantonalen Austausch, Weiterbildung und internationale Vernetzung ermöglichen (SP).
4 Allgemeine Beurteilung einzelner Änderungen
4.1 Betreuungsunterhalt (Art. 276 und 285 VE-ZGB)
4.1.1 Allgemein
Allgemein gut aufgenommen wurde der Vorschlag, die von Eltern und Dritten für die Betreuung der Kinder zu leistenden Aufwendungen im Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Insbesondere die zivilstandsunabhängige Gleichstellung von Alleinerziehenden und die Verbesserung der Situation von nicht verheirateten Alleinerziehenden wird hervorgehoben (AG, AR, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SZ, SO, TI, UR, ZG, ZH, CVP, EVP, Grüne, SP, SVP, alliance F, DJS, KV, männer.ch, mannschafft, SAV, SBLV, SGB, SKG, SKOS, SSV, SVAMV, SVBB, SVR, SKS, TS, EFS, eifam, EKF, EKFF, EKKJ, Geiser/Sutter-
Somm/Schwander, JuCH, Reiser Anne). Kritische Stimmen unter den Befürwortenden mahnen, wenn kein bedarfsdeckender Unterhaltsbeitrag festgelegt werden kann, würde sich das Armutsrisiko erhöhen und die Betreuungssituation für Scheidungskinder verschlechtern unter Entlastung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zulasten der öffentlichen Hand (AG). Die Aufwendungen der Gemeinden für die Bevorschussung von Kinderalimenten dürften deshalb zunehmen (BE, SO, TI), allerdings sei etwa in gleichem Umfang mit einem Rückgang der Aufwendungen in der Sozialhilfe für die Unterstützung von Alleinerziehenden und ihrer Kinder zu rechnen (SO).
Abgelehnt wird von einer Teilnehmerin, dass das Kind allein Gläubiger von Unterhaltsleistungen werden soll, die sowohl ihm wie auch dem betreuenden Elternteil geschuldet seien. Dies sei unrealistisch, da das Kind die Verantwortung für die Verwaltung dieser Beiträge nicht übernehmen könne. Es müsse im Gegenteil Übereinstimmung bestehen zwischen der Gläubigerrolle und der Verantwortung für die Verwaltung der finanziellen Mittel eines Haushalts.
Werde auf das einzelne Kind anstelle des Haushalts abgestellt, so sei es möglich, dass die Leistungen an die einzelnen Kinder die eigentlich benötigten Mittel eines Haushalts überschreiten würden und der Schuldner zu viel leisten müsse (CROP). Auch sei es aus psychologischer Sicht nicht akzeptabel, dass das Kind dem betreuenden Elternteil Unterhalt schulde, diesen sozusagen für seine Leistung zahlen müsse (CROP, Donna2). Negativ beurteilt wird auch, dass mit dem Betreuungsunterhalt in erster Linie Mütter favorisiert würden. Es werde kein Anreiz für die Mütter geschaffen, einer mindestens teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch die Unterlassung eigener Erwerbstätigkeit entstehe ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dies setze falsche Anreize (mannschafft, Movimento Pagageno, VUK).
Es werde ein falsches Signal gesetzt, da der Elternteil, der Pflege und Erziehung leiste, möglichst keine Erwerbstätigkeit anstreben solle (KOKES, Unil). Die Eltern würden gezwungen, sich um die Obhut für das Kind zu streiten, um überhaupt Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Das Kind, das vor den elterlichen Konflikten zu schützen sei, werde damit gesetzlich bedingt zum Streitobjekt (Reiser Anne). Bei paritätischer Betreuung würden sich die Unterhaltszahlungen ohnehin erübrigen (VeV).
4.1.2 Bemessungskriterien
Es wird vielfach hervorgehoben, dass mangels verbindlicher Tabellen oder Richtlinien der Bund die Kriterien zur Beitragsbestimmung festlegen müsse und dies nicht den Gerichten überlassen bleiben dürfe. Der Gesetzgeber soll die Bemessung definieren (AG, BE, BS, GR, LU, SO, VD, ZG, ZH, SVP, alliance F, Donna2, DJS, GeCoBi, Geiser/Sutter-