Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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Artikels von « jedem minderjährigen Kind » gesprochen werden (KOKES, Geiser/Sutter-Somm/Schwander).

Grundsätzlich müsse für die Koordination zwischen Betreuungs- und Ehegattenunterhalt die Parallelität zu Art. 125 ZGB beachtet werden (Hausheer/Spycher).

5.5 Art. 176a (Vollstreckung. Inkassohilfe und Vorschüsse)

Die Schaffung der neuen Bestimmung wird mehrheitlich begrüsst (GE, VD, DJS, KOKES,

SKG, SVA, SVBB, TS, Uni GE, Dolfi, EFS, EKF, EKFF, Geiser/Sutter-Somm/Schwander).

Damit werde endlich eine Lücke im Gesetz geschlossen (BE). Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung wie folgt zu ergänzen: « Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung und bei der Unterhaltspflicht der Eltern finden sinngemäss Anwendung »

(GR).

5.6 Art. 276 Randtitel und Abs. 2 (Allgemeines. Gegenstand und Umfang)

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer beurteilen die Neuerung als grundsätzlich positiv (GE, VD, SVP, DJS, KV, SKG, TS, EFS, EKF, EKFF). Die Bestimmung wird aber auch abgelehnt (ZH, SVA, Geiser/Sutter-Somm/Schwander; vgl. auch die Ausführungen im allgemeinen Teil zum Betreuungsunterhalt Ziff. 4.1).

Der Vorschlag erfährt insbesondere folgende Kritik:

- Der neu vorgesehene Zusatz « solange es zum Wohl des Kindes notwendig ist » sei unnö-

tig. Der Grundsatz des Kindeswohls gebiete, dass dem Kind jederzeit in angemessenem Rahmen Pflege und Erziehung geschuldet sei. Es wird der Eindruck einer Einschränkung erweckt, so als ob ein Kind je nach Alter keinen Unterhalt mehr in Form von Erziehung und Pflege brauchen könnte (BS, ZH). Es bestehe die Gefahr, dass Raum für rechtspolitische Interpretationen bezüglich der Dauer geschaffen werde (SVR). Die zeitliche Begrenzung gelte aber letztlich für alle Unterhaltsformen und sollte nicht einseitig erwähnt werden, da dies systemwidrig sei und zu falschen Schlussfolgerungen verleite. Die Begrenzung sollte gestrichen werden (Hausheer/Spycher). Die Formulierung sollte mit Art. 277 Abs. 2 ZGB (Dauer des Unterhalts an das volljährige Kind) abgestimmt werden (FDP, Donna2). Die Frage, wie lange es zum Wohl des Kindes nötig oder sinnvoll sei, dass es seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung erhalte, berge grosses Konfliktpotential (BE).

- Der Kindesunterhalt werde an den Inhaber der Obhut gekoppelt, ohne dass dieser Begriff

näher definiert werde. Mit der Revision betreffend die gemeinsame elterliche Sorge soll die gemeinsame Verantwortung für das Kind als Regelfall eingeführt werden, wobei möglich sei, dass keine klare Aufgabenverteilung zwischen Betreuung und Bezahlung bestehe. Der Vorentwurf hänge am überholten traditionellen Rollenmodell fest. Die Verpflichtung für Unterhalt und Betreuung sei von der Obhutsrolle oder Nichtobhutsrolle loszulösen (GeCoBi, mannschafft).

- Die Formulierung sei zu vage. Es gebe auch regelmässige Kosten, die keinen Zusammen-

hang mit der Obhut hätten wie beispielsweise die Schulkosten oder die Krankenkassenprämien. Selbst bei einer hälftigen Betreuung müssten daher die Unterhaltsfragen geklärt werden (Uni GE). Zu Unterhaltszahlungen müssten auch Eltern verpflichtet werden können, die sehr wohl die Obhut über das Kind inne haben. Der Gesetzestext stimme damit nicht mit den geplanten Veränderungen im Sorgerecht überein (Geiser/Sutter-

Somm/Schwander).

- Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer schlagen eine Änderung

der Formulierung vor, welche die Unterhaltsarten verbindet (Pflege und Erziehung und Geldzahlung). Damit komme zum Ausdruck, dass ein Elternteil seinen Beitrag unter Umständen sowohl durch Pflege und Erziehung als auch durch Geldzahlung erbringen könne