Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten
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Somm/Schwander, mannschafft, SAV, SKOS, SBLV, SVA, SVAMV, SVR, SVV, Uni GE, VeV, eifam, EKFF, EKKJ, Hausheer/Spycher, IKAG, KIFS, VUK). Ansonsten werde die heute bereits bestehende und unhaltbare Situation, wonach sich die Berechnungsart und Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge je nach Gericht oder Behörde, also je nach Aufenthaltsort des Kindes, unterscheide, verschlimmert. Dies sei willkürlich, weshalb die massgebenden Kriterien für eine Unterhaltsbemessung im ZGB oder in einer ergänzenden Bundesverordnung aufzuführen seien (ZH). Der Systemwechsel bedeute eine grosse Herausforderung für die Gerichte, da die bis heute angewendeten Berechnungsmethoden nicht mehr gelten würden und neue Formeln sowie Tabellen entwickelt werden müssten (SO). Es sei zudem mit einer Flut von Klagen auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge und einem Mehraufwand der Behörden zu rechnen, weil dies als Abänderungsgrund bisheriger Unterhaltsbeiträge gelten solle (SO, SZ).
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die konkrete Bezifferung des Betreuungsunterhaltes nicht einfach sei (BE, VD). Fraglich sei, ob sich dieser bspw. nach der konkreten Erwerbseinbusse im Einzelfall bemessen soll oder ob von einem Durchschnittsbetrag auszugehen sei. Wie soll in Situationen verfahren werden, in denen der betreuende Elternteil auf ein sehr hohes Einkommen zu Gunsten der Kinderbetreuung verzichtet? Auch bestehe die Gefahr, dass der eigentliche Kindesunterhalt mit dem Betreuungsunterhalt vermischt und ein Betrag als Betreuungsunterhalt verbraucht werde anstelle von Rückstellungen für das Kind. Der Betreuungsunterhalt sollte daher immer separat ausgewiesen werden (BE). Es stelle sich aber auch die Frage, was anzuordnen sei, wenn sich unverheiratete Eltern die Betreuungs- und Erwerbsarbeit gleichmässig teilen, zwischen ihnen aber ein grosser Einkommensunterschied bestehe (ZH).
4.1.3 Dauer
Einzelne Organisationen verlangen unter Verweis auf das deutsche Recht eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre (IGM, mannschafft). Nach dem dritten Lebensjahr sei eine Betreuung in familienexternen Einrichtungen zumutbar. Die Kosten hiefür seien zu teilen (männer.ch). Eine Teilnehmerin hält einen einheitlichen Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 6. Altersjahrs für angezeigt, wobei Drittkosten nicht mit zu berücksichtigen seien, sondern nur die Betreuung durch die Eltern. Die Drittbetreuung dürfe nicht gefördert werden (SVP). Generell solle aber eine viel kürzere Dauer vorgesehen werden als bisher. Die Formel des Bundesgerichts, wonach keine volle Erwerbstätigkeit zumutbar sei bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes, und nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist, sei unhaltbar (Donna2, mannschafft). Demgegenüber wird eine Befristung auf drei Jahre abgelehnt und betont, dass der Betreuungsunterhalt solange geschuldet sei, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt sei. Sozialhilfeabhängige Alleinerziehende würden ansonsten in die Erwerbstätigkeit gedrängt unter Schwächung des Betreuungsumfeldes der Kinder (NKS). Die Unterhaltsklage des Kindes soll rückwirkend für fünf Jahre vor Klageerhebung möglich sein. Dies stärke den Anspruch des Kindesunterhalts (SBLV, SKG, SVAMV). Andere sehen wiederum keinen Anlass, den Eltern vorzuschreiben, wie lange sie die Kinder persönlich betreuen dürfen (SVR).
4.2 Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind
Die Einführung des Vorrangs der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind wird mehrheitlich ausdrücklich begrüsst (AG, BE, BL, FR, GE, JU, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, TI, VD, VS, ZG, ZH, CVP, EVP, FDP, Grüne, SP, SVP, alliance F, DJS, FSP, männer.ch, mannschafft, NKS, Pro Familia, SBLV, SKG, SKJP, SKOS, SKS, SSV, SVA, SVAMV, TS, Uni GE, Unil, CP, EFS, EKF, EKFF, EKKJ, JuCH, KIFS, FZ ZH, VUK) oder zumindest im Ansatz (Donna2) respektive als blosser Regelfall (KOKES) gutgeheissen. Sie wird aber auch abgelehnt (BS, CROP, SAV, SVR, Geiser/Sutter-Somm/Schwander), da der Rechtsprechung der not-