Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

- Grundsätzlich sollen alle potenziellen Unterhaltstitel (Urteil, Unterhaltsvertrag) eine konkre-

te Berechnung des tatsächlichen Kinderunterhaltsbedarfs enthalten, und dies sei im materiellen ZGB zu regeln (NKS). Unterhaltsvereinbarungen von Unverheirateten seien durch die Kindesschutzbehörden zu genehmigen. Deren Verfahren richte sich nicht zwingend nach der ZPO, sondern die Kantone könnten das Verfahren regeln. Für Unterhaltsverträge sei daher eine analoge Regelung vorzusehen (ZH, SVBB SVR, IKAG, KIFS). In diesem Zusammenhang wird auf weitere Bestimmungen verwiesen, die ebenfalls auf aussergerichtliche Unterhaltsverträge Anwendung finden sollten wie bspw. Art. 285a VE-ZGB oder die Entrichtung zum Voraus (Art. 285 Abs. 3 VE-ZGB; SVA). Auch allfällige Bemessungskriterien von Art. 285 VE-ZGB sollten bei Unterhaltsverträgen analog gelten (SVBB).

- Eine Vertretung des Kindes (Art. 299 und Art. 300 ZPO) müsse allenfalls auch dann mög-

lich sein, wenn die Eltern sich bezüglich der Unterhaltsbeiträge nicht einig seien und die Vertretung soll auch in diesem Bereich Anträge stellen und ein Rechtsmittel einlegen können. Dies würde die Position des Kindes und seinen Anspruch auf Unterhalt stärken (DJS, SBLV, SKG, SVAMV, IKAG, KIFS).

- Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass der vormals in Art. 139 Abs. 3 aZGB für Ehe-

oder Familienberatung vorgesehene Schutz, weder Zeugnis ablegen zu können noch Auskunftsperson sein zu können, entgegen der erfolgten Übernahme bei Mediation nicht in die neue ZPO überführt worden sei. Es sei daher die Ehe- oder Familienberatung auch in den Katalog von Art. 166 ZPO aufzunehmen (Couple+).

7. Bemerkungen zur Revision des Zuständigkeitsgesetzes (Art. 7 VE-ZUG)

7.1 Allgemeines

Trotz des zu erwartenden Mehraufwandes begrüssen 7 Kantone, 3 Parteien und 24 Organisationen den Vorschlag eines selbständigen Unterstützungswohnsitzes für minderjährige Kinder (BE, BL, GE, GR, SG, SZ, UR, CVP, FDP, SP, DJS, FSP, IGM, KOKES, NKS, Pro Familia, SBLV, SKG, SKS, SVA, SVAMV, SVBB, SKJP, TS, Unil, VeV, DJZ, EFS, EKF, EKFF, EKKJ, Geiser/Sutter-Somm/Schwander, IKAG, KIFS). Es würden klare Strukturen geschaffen und die bisherigen teilweise unheilvollen Verrechnungen würden unterbunden. Der Aufwand möge zunächst hoch sein, sei aber durchaus gerechtfertigt im Hinblick auf die zukünftige wesentliche Vereinfachung (SVA).

Ablehnend äussern sich hingegen 17 Kantone und 8 Organisationen (AG, AR, BS, GE, NE, JU, LU, NE, NW, SH, SO, TI, TG, VD, VS, ZG, ZH, CROP, GeCoBi, männer.ch, SKOS, SSV, SVR, Uni GE, CP).

Insbesondere werden folgende Punkte kritisiert:

- Die vorgesehene Änderung wird als nicht zielführend beurteilt und abgelehnt. Das Zustän-

digkeitsgesetz (ZUG) regle lediglich die Zuständigkeit zwischen den Kantonen und könne damit nicht in das materielle Sozialhilferecht eingreifen (SKOS, SSV).

- Bemängelt wird der administrative und finanzielle Mehraufwand eines selbständigen Sozi-

alhilfedossiers für Kinder (AG, BS, GR, JU, LU, NW, TI, VS, VD, ZH, ZG, SKOS, SSV).

- Verschiedene Teilnehmer und Teilnehmerinnen verneinen eine direkte Regelungskompe-

tenz des Bundes (SO, ZG, SP, DJS, GeCoBi, SKOS, SSV, CP, DJZ). Überdies begründe ein eigener Unterstützungswohnsitz nicht unbedingt eine eigene Unterstützungseinheit. Der Bundesgesetzgeber könne nicht Einfluss nehmen auf die kantonalen Regelungen zur Rückerstattungspflicht (SKOS, SSV). Es wird bezweifelt, dass diese Bestimmung eine Verpflichtung der Sozialbehörden zu schaffen vermöge (SVR) und die rechtliche Grundlage für diese Einführung wird als ungenügend erachtet (GeCoBi).