Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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- Für den betreuenden Elternteil sei die Abschaffung nachteilig, da offen sei, ob dieser

nacheheliche Unterhalt durch Integration als Betreuungsunterhalt in den Kindesunterhalt gleichwertig ersetzt werde. Je nach Länge der gelebten Rollenteilung, der Einschränkung in der Berufsausübung und dem Umfang des Karriereverzichts wegen Betreuungspflichten könne die Erwerbskapazität der vorher hauptsächlich die Kinder betreuenden Person auch danach noch erheblich eingeschränkt sein. Diese Umstände sollen bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts weiterhin berücksichtigt werden können. Die Ehe sei anders als das Konkubinat eine umfassende Lebensgemeinschaft und es seien bei einer Scheidung die langfristigen wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen. Mit der Streichung werde übersehen, dass niemals die gesamten wirtschaftlichen Folgen des betreuenden Elternteils gedeckt werden könnten (BS, ZH, DJS, SKG, SSV, TS, Unil, EFS, EKFF, EKF, FZ LU, IKAG). Es sei nicht möglich, mit dem Kindesunterhalt den Unterhaltsanspruch auszugleichen, der im geltenden Recht einem Ehegatten während der Ehe oder in einer Scheidung zustehe (Geiser/Sutter-Somm/Schwander).

- Um eine Schlechterstellung des nach langen Ehejahren geschiedenen, während der Ehe

nur teilweise oder gar nicht erwerbstätigen Ehegatten zu vermeiden, müssten sich die beiden Komponenten « Ehegattenunterhalt » und « Betreuungsunterhalt » in einer Art und Weise ergänzen, dass sie dem entsprächen, was heute (nur) unter dem Titel Ehegattenunterhalt/Geschiedenenunterhalt geschuldet sei. Der Vorentwurf beantworte diese wesentliche Koordinationsfrage nicht (Hausheer/Spycher).

- Die ehebedingten Beeinträchtigungen in der Erwerbstätigkeit seien aufgrund der nachehe-

lichen Solidarität von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen. Die Arbeitsmarktrisiken als allgemeine Risiken nach der Scheidung seien von jedem Ehegatten selber zu tragen. Dadurch, dass die Kosten der Kinderbetreuung nun nicht mehr zwischen den Eltern bei der Scheidung, sondern zwischen jedem Elternteil und dem Kind aufgeteilt würden, werde der betreuende Elternteil so behandelt, wie wenn er einer Erwerbstätigkeit nachginge. Das Risiko des Ausfalls dieses Einkommens werde nun diesem Ehegatten als Arbeitsmarktrisiko alleine auferlegt (KOKES, Geiser/Sutter-Somm/Schwander).

- Die Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren werde nicht

vollständig beseitigt. Verheiratete seien im Bereich der Arbeitslosenversicherung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und könnten sofort Leistungen beziehen. Unverheiratete könnten sich nicht auf diese Befreiung berufen (SH).

- Die Vorlage wolle Kinder unabhängig vom elterlichen Zivilstand gleich behandeln. Sie kön-

ne nicht gleichzeitig den getrennten Konkubinatspartner mit dem geschiedenen Ehepartner bezüglich der Trennungsfolgen gleichsetzen. Ansonsten müsste bei gemeinsamer elterlicher Sorge unabhängig vom Zivilstand eine Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der AHV vorgesehen werden (IKAG).

- Werde die Bestimmung aufgehoben, so müsse der ganze Art. 125 ZGB konzeptionell

überarbeitet werden (VeV, SVA) oder zumindest auch Ziff. 7 (Donna2).

- Es erfolge eine Vermischung zwischen dem Unterhaltsanspruch des Kindes und demjeni-

gen des berechtigten Elternteils. Die Abgeltung des Betreuungsaufwandes stehe dem betreuenden Elternteil und nicht dem Kind zu. Es werde eine finanzielle Abhängigkeit des betreuenden Elternteils vom Kind geschaffen (SVBB). Eine gute Beziehung zum anderen Elternteil und der Wunsch der Kinder, sich von diesem betreuen zu lassen, könne zu einem erheblichen Druck und zu Spannungen führen. Die Abhängigkeit von der Dauer der tatsächlichen Betreuung schwäche die Position des Gläubigers des nachehelichen Unterhalts erheblich (Geiser/Sutter-Somm/Schwander).

- Es sei die Möglichkeit einer Anpassung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags in dem Fall

gesetzlich vorzusehen, wenn sich der Betreuungsaufwand eines Elternteils infolge schwerer Krankheit oder Behinderung des Kindes erhöhe, da dieser Fall von Art. 129 ZGB nicht erfasst werde (JuCH).