Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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- Am meisten Kritik löst die Abkehr vom Grundsatz der Unterstützungseinheit « Haushalt »

und die damit mögliche Ungleichbehandlung von Kindern in verschiedenen Familienkonstellationen und abhängig vom Zivilstand ihrer Eltern aus, namentlich bei alternierender hälftiger Obhut und Betreuung durch getrennt lebende Eltern, sowie von Kindern unter alleiniger elterlicher Sorge bzw. gegenüber weiteren Kindern im gleichen Haushalt (BE, BL, BS, FR, GE, TG, VS, ZH, SP, CROP, KOKES, SKOS, SVA, SVBB, EKFF). Verschiedene Teilnehmer und Teilnehmerinnen brachten dazu Anpassungs-, Änderungs- und Neuformulierungsvorschläge ein (TG, KOKES, SBLV, SKG, SKOS, SVAMV, SVBB, Unil, Geiser/Sutter-Somm/Schwander).

- Absatz 2 sei zu summarisch gehalten und decke insbesondere die Fälle der hälftigen Auf-

teilung der Obhut nicht ab. Der Unterstützungswohnsitz müsse definiert werden, wobei der Zusatz « bei dem es ganz oder mehrheitlich wohnt » in vielen Fällen bereits für Klärung sorgen dürfte (KOKES, Unil, SVA, SVBB).

- In Absatz 1 sollte gemäss neuer Terminologie von « Minderjährigen » gesprochen werden

(SVA).

- Zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern war es überdies wichtig, dass der tatsächli-

che Ausschluss der Rückerstattungspflicht des Kindes für Sozialhilfeleistungen sichergestellt ist (BS, GR, ZH, CVP, DJS, FSP, männer.ch, NKS, Pro Familia, SBLV, SKG, SKJP, SKS, SVAMV, Uni GE, DJZ, EFS, EKF, EKFF, EKKJ, IKAG, KIFS), wobei auch hier darauf hingewiesen wurde, dass die Bundeskompetenz auf ein Bundesrahmengesetz zur Sozialhilfe beschränkt sei (SKOS).

7.2 Ergänzende Vorschläge

Es müsse zusätzlich Art. 32 ZUG angepasst werden (FR, NE, DJS, SVA, Unil, Geiser/Sutter-Somm/Schwander), ansonsten sei diese Anpassung widersprüchlich (DJS, Geiser/Sutter-Somm/Schwander).

In Art. 2 Abs. 2 ZUG soll zudem die Bedürftigkeit wie folgt definiert werden: « Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und für den Lebensunterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann » (SBLV, SKG, SVAMV).

8. Auswirkungen auf Bund und Kantone

9 Kantone bedauern das Fehlen einer detaillierten Abschätzung der Kostenfolgen, welche die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone, Gemeinden und Sozialdienste aufzeige und verlangen, dass dies nachgeholt werde (AR, BE, BL, FR, GL, NE, SH, SZ, ZG). Insbesondere in den Bereichen Alimentenbevorschussung, Inkassohilfe und Sozialhilfe werde zusätzlicher Aufwand und Mehrkosten erwartet (AR, BE). Wünschenswert sei eine Gegenüberstellung der Kosten verschiedener Modelle (Modell VE-ZGB, Modell Mankoteilung, Modell Kinderrente), zumindest anhand von Beispielkantonen bzw. –gemeinden (BL). Zu den möglichen Auswirkungen auf den Bund und die Volkswirtschaft gingen keine expliziten Stellungnahmen ein.