Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten
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und müsse oder es werde ausgedrückt, dass auch der betreuende Elternteil Kosten zu tragen habe (KOKES, SVBB, Geiser/Sutter-Somm/Schwander, Hausheer/Spycher). Es werde allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Pflege und Erziehung sehr wohl auch durch Dritte erbracht werden könne (Geiser/Sutter-Somm/Schwander).
- Vorgeschlagen wird ferner, den Betreuungsunterhalt in Absatz 1 und nicht in Absatz 2 zu
integrieren (Hausheer/Spycher).
5.7 Art. 276a (Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind)
Die Einführung des Vorrangs der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind wird mehrheitlich begrüsst (vgl. Ziff. 4.2).
Der Nutzen der Bestimmung dürfe in der Praxis aber nicht überschätzt werden. So würden sich die Summen, die eine unterhaltsempfangende Person für sich und das minderjährige Kind erhalte, vermischen. Unter welchem Titel sie die Zahlungen empfange, ändere selbstverständlich nichts an der Gesamtsumme. Auswirkungen habe dieses System auf die Alimentenbevorschussung, da diese ausschliesslich Kinderalimente betreffe. Inskünftig würden höhere Kosten auf die Gemeinden zukommen, da die Kinderalimente tendenziell steigen würden (SVP). Da bei der Alimentenbevorschussung Maximalgrenzen vorgesehen seien, sei die positive Wirkung für das Kind in rein finanzieller Hinsicht aber beschränkt (BE). In gewissen Kantonen führe diese Bestimmung gerade in Mankofällen dazu, dass für den Ehegatten gar kein Unterhaltsbeitrag mehr gesprochen werden könne und dieser damit auch nicht bevorschusst werde (NE). Ist dagegen die Bevorschussung von Ehegattenunterhalt unbekannt, sei der Vorrang eine Verbesserung (SO).
Folgende Punkte werden vorgebracht:
- Es wird festgehalten, dass der Vorrang nicht absolut vorzuschreiben sei, sondern nur « in
der Regel » (Geiser/Sutter-Somm/Schwander), da in der Praxis auch begründete Ausnahmefälle vorkommen können wie bspw. die Sicherung des Unterhalts von behinderten geschiedenen Ehegatten oder Mankofälle (KOKES).
- Zu klären sei die Anwendung auf die Unterhaltspflicht gegenüber Jugendlichen ab 18 Jah-
ren, welche noch in Ausbildung sind (EKKJ). Die Formulierung führe zum Schluss, dass das volljährige Kind den Vorrang verliere, was im Verhältnis zu noch minderjährigen Kindern zu unerwünschten Ergebnissen führen könne (KOKES, BL, BS, JU, Geiser/Sutter-Somm/Schwander). Der Vorrang könne die Situation von volljährigen Alimentengläubigern und -gläubigerinnen verschärfen und zu vermehrtem Bezug von Sozialhilfe führen (EKFF, EKF, EFS). Er sollte auf volljährige Kinder in Erstausbildung ausgedehnt werden (SKOS, SVR), ansonsten müsste eine volljährige Person als ersten Schritt in die Volljährigkeit einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen stellen, was nicht sein dürfe (SSV). Es würden neue Ungleichbehandlungen geschaffen, beispielsweise zwischen Kindern aus erster und aus zweiter Ehe, vor allem wenn die älteren bereits volljährig, finanziell aber noch nicht unabhängig seien (CROP).
- Der Elternteil, der Unterhalt verlangt, solle nicht zu sehr bestraft werden (GE). Werde keine
echte Mankoteilung vorgesehen, könne dies eine zusätzliche Belastung für den obhutsberechtigten Elternteil (meist die Mütter) darstellen (SP).
- Kritisiert wird, dass durch Zeugung weiterer « privilegierter » Kinder der nacheheliche Un-
terhalt unterlaufen werden könne. Auch könne der Vorrang stossende Ergebnisse haben, da heute in vielen Fällen immer noch das Modell des haushaltführenden und kindererziehenden und nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätigen Ehegatten gelebt werde (SVA).
- Der Wortlaut müsse an das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachse-
nenschutzrecht angepasst werden und es sei entsprechend vom « minderjährigen » Kind zu sprechen (SVA).