Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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werden soll, erscheine fraglich (KOKES, Geiser/Sutter-Somm/Schwander), wobei dies von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern und -teilnehmerinnen aber befürwortet wird (SVR, Unil).

5.12 Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 (Ansprüche der unverheirateten Mutter)

Die Anpassung der Bestimmung wird positiv (VD, DJS, Donna2, SKG, TS, VeV, EKFF, EKKJ,) wie auch negativ (BS, GR, ZH, KOKES, ProFamilia, SSV, SVBB, Uni GE, Unil, Geiser/Sutter-Somm/Schwander, Hausheer/Spycher) beurteilt.

Die bisherige Bestimmung soll unverändert beibehalten werden. Es handle sich um den Anspruch der Mutter als Wöchnerin (SVBB). Die Mutter sei aufgrund der Geburt und nicht der Betreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert. Dies sei auch wichtig, wenn das Kind sterbe,

längere Zeit im Spital verbleiben müsse oder die Voraussetzungen für den Bezug von Versicherungsleistungen fehlen würden, weshalb die Bestimmung nicht zu streichen sei (GR, KO-KES, Unil, Geiser/Sutter-Somm/Schwander). Mit der neuen Regelung hätte die Mutter keinen Anspruch mehr gegen den Vater auf Unterhalt für die Zeit, in welcher sie gemäss Arbeitsgesetz nicht arbeiten darf, sofern die Eltern nicht verheiratet sind. Greife der neue Art. 285 VE-ZGB, sei die Bestimmung bezüglich der acht Wochen nach der Geburt obsolet (GR). Die Bestimmung könne noch für Mütter von Bedeutung sein, die nicht erwerbstätig seien. Diese sollen geschützt werden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Schutz auf die Zeit vor der Geburt beschränkt werden soll (GR, ZH, SBLV, SVAMV). Aus praktischen Gründen wird vorgeschlagen, dass der Erziehungsbeistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB den Unterhaltsanspruch der Mutter ebenfalls durchsetzen könne (SVBB). Wenn die Verwandtenunterstützung abgeschafft werden soll, dann müsse in Absatz 1 auch die Möglichkeit der Klage auf Ersatz gegen die Erben gestrichen werden (ProFamilia).

5.13 Art. 329 Abs. 1bis (Verwandtenunterstützung. Umfang und Geltendmachung des Anspruchs)

Für die generelle Beurteilung wird auf Ziff. 4.5 im ersten Teil verwiesen.

Es sei sorgfältig abzuwägen, ob es berechtigt sei, die mankobetroffenen unterhaltsberechtigten Elternteile mit Betreuungspflichten von der Verwandtenunterstützung auszunehmen. Offen bleibe insbesondere, ob ein solcher Rückgriff nicht aufgrund eines direkten Anspruchs des Kindes möglich bleibe (BS, ZH). Falls ein unbeschränkter Ausschluss geplant sei, sei dies nicht sachgerecht. Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine Drittbetreuung und ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zumutbar seien, solle die Unterstützungspflicht wieder aufleben (BS). Eventuell soll eine Abschaffung der Verwandtenunterstützungspflicht bei allen geprüft werden (BE). Der Sozialhilfe entfalle eine Einkommensquelle (NE). Weiter bestünden Abgrenzungsprobleme, wenn die wirtschaftliche Not bereits vor der Geburt bestanden habe (BS, ZH, KOKES, SVBB). Eine gerechtere Lösung wäre, auf den Vorrang des Kinderunterhalts zu verzichten. Dies würde die Problematik bei der Verwandtenunterstützung entschärfen (Geiser/Sutter-Somm/Schwander). Die Bestimmung bringe keine dauernde Verbesserung in Mankofällen, da jedenfalls Elterneile mit alleinigem Sorgerecht bei Verbesserung der Verhältnisse die zur Deckung des Mankos erhaltene Sozialhilfe zurückzuerstatten hätten (ZH).

Würde die Mankoteilung eingeführt, müsste diese Bestimmung nicht geschaffen werden (Uni GE). Ausserdem wird die Formulierung als zu eng betrachtet, da fälschlicherweise der Eindruck entstehe, ihre Anwendung setze voraus, dass der Ansprecher oder die Ansprecherin die Erwerbstätigkeit zufolge der Kinderbetreuung tatsächlich beschränkt habe (Haus-

heer/Spycher). Bei einer Gleichstellung mit Unverheirateten dürfe die Bestimmung nicht auf die Konstellation Trennung und Scheidung beschränkt bleiben (ZH, Hausheer/Spycher).