Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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weil der Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Faktor W) nicht mehr verwendet wird. Pro angerechnete erwerbstätige Person sinken die Bundessubventionen daher etwa im gleichen Volumen wie die Sozialhilfekosten. Bei den Asylsuchenden verhält sich die Erteilung einer Arbeitsbewilligung demnach neutral gegenüber dem Subventionsbedarf. Bei den vorläufig Aufgenommen und den Flüchtlingen im Erwerbsalter wird hingegen sogar ein finanzieller Anreiz eingeführt, um die Erwerbstätigkeit zu fördern. Dieser Anreiz verursacht dem Bund keine Mehrkosten, da gesamtschweizerisch gesehen die präzise Anzahl erwerbstätiger Personen berücksichtigt wird. Ein weiterer Vorteil des geplanten Systems liegt darin, dass die finanziellen Auswirkungen von Falsch- oder Nichterfassung von Arbeitsverhältnissen im Datensystem ZEMIS zwar nicht ganz beseitigt, aber doch stark eingeschränkt werden. Einzig noch bei der Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden vermag mangelnde Datenqualität die Höhe des kantonalen Subventionsbetrages direkt zu beeinflussen. Bei den in Sachen Erwerbstätigkeit zahlenmässig gewichtigeren Gruppen der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge vermögen Erfassungsfehler den kantonalen Subventionsbetrag nicht wesentlich zu beeinflussen. Der Bund verspricht sich mittel- und langfristig Einsparungen bei den Subventionen für die Sozialhilfe, da durch den im Finanzierungssystem liegenden Anreiz für die Kantone, die Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen zu fördern, die Sozialhilfekosten insgesamt sinken werden.

2.1.1.2 Die einzelnen Artikel

Artikel 5 Auszahlungsverfahren

Absatz 5 (aufgehoben)

Vgl. Ziffer 2.2.2.

Artikel 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht

Einleitungssatz

Da in der heutigen Realität der Sozialhilfe die wichtigsten Vorgänge (Unterstützungsbudget, Mietzinszahlungen, Krankenversicherungsprämien, Renten usw.) auf der Zeiteinheit „Monat“ basieren, drängt es sich auf, auch die Subventionierung der Sozialhilfe auf eine Monatsbasis zu stellen. Diese Umstellung von der Tages-Globalpauschale zur Monats-Globalpauschale bedingt eine entsprechende Anpassung von Artikel 20.

Um einen vollständigen Wandel zur Monats-Globalpauschale zu vollziehen bzw. keine Tages-Globalpauschalen mehr errechnen zu müssen, wird folgende Regel für angebrochene Monate statuiert: Der Monat, in dem das subventionsauslösende Ereignis stattfindet, wird nicht vergütet. Hingegen wird der Monat, in dem das subventionsbeendende Ereignis geschieht, vollumfänglich vergütet. So ist sichergestellt, dass angebrochene Monate im Durchschnitt gleichermassen zu Lasten des Bundes und der Kantone gehen.

Artikel 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

Absatz 1

Der Übergang vom alten zum neuen Finanzierungssystem ist kostenneutral zu gestalten, d.h. die vorgesehenen Änderungen in der Subventionierung der Sozialhilfe dürfen weder zu einer Kostenverlagerung vom Bund auf die Kantone führen, noch zusätzliche Kosten für den Bund zur Folge haben. Diesem Grundsatz wird bei der Statuierung der Monats-Globalpauschale wie folgt Beachtung geschenkt:

Als Basis für die Berechnung der Höhe der Globalpauschale werden die Daten des Jahres 2009 verwendet. Für 2009 sind die Korrekturen in ZEMIS abgeschlossen, so dass die richtigen Bestände pro Status und die richtige Anzahl Arbeitsbewilligungen bei der Berechnung berücksichtigt werden können.

Damit aber eine für die Transformation vom alten zum neuen Finanzierungssystem adäquate Statuierung der Höhe der Globalpauschale vorgenommen werden kann, sind insbesondere