Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten
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nungen geregelt (AsylV2 und VVWA). Die Bestimmungen über die medizinische Begleitung auf Linien- und Sonderflügen (Art. 58 Abs. 3 AsylV2) und die Dienstleistungen der unterstützenden kantonalen Flughafenbehörden (Art. 59 Abs. 1 Bst. e AsylV2) sind Teil der begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg. Diese Dienstleistungen gehören in den Aufgabenbereich des Flughafendienstes. Dieser ist in Artikel 11 VVWA geregelt. Im Rahmen der laufenden Revision werden diese Bestimmungen von der AsylV2 in die VVWA überführt (siehe unten Ziff. 1.4). Sie werden daher in der AsylV2 gestrichen. Die Anforderungen an die Sicherheit und die medizinische Grundversorgung bei begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg sind in den letzten Jahren gestiegen. Dadurch erhöhten sich auch die Kosten für die Dienstleistungen am Flughafen und auf den Linien- und Sonderflügen. Deshalb ist eine Anpassung der Entschädigungen angezeigt, damit die Rückführungen auch zukünftig konsequent durchgeführt werden können.
Der Rückkehrbereich unterscheidet zwischen der zwangsweisen und der freiwilligen Rückkehr (duales System). Das duale System zielt darauf ab, die Asyl suchenden Personen mit dem Anreiz der Rückkehrhilfe zur selbständigen Ausreise zu bewegen und eine zwangsweise Rückführung dadurch zu vermeiden. Im Interesse eines beschleunigten Vollzugs soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, Personen in Administrativhaft, bei denen die Rückführung unmittelbar bevorsteht und die sich im Rahmen eines Ausreisegesprächs zur selbständigen Ausreise bereit erklären, ein erhöhtes Reisegeld auszurichten. Darüber hinaus soll der Bund Personen, die aus Herkunftsstaaten kommen, bei denen die Papierbeschaffung lange dauert und die aufgrund ihres Verhaltens nicht zurückgeführt werden können, ein Ausreisegeld auszahlen können. Voraussetzung dafür ist, dass die rückzuführende Person sich bereit erklärt, selbständig auszureisen und bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken. Das Ausreisegeld bezweckt die Deblockierung von besonders schwierigen Einzelfällen aus dem Asylbereich (siehe unten Ziff. 2.1.3.1, Kommentar zu Art. 59abis).
Im Bereich der Rückkehrhilfe kann neu eine Gepäckpauschale gewährt und bei schwierigen Fallkonstellationen die Zusatzhilfe flexibler erhöht werden (siehe unten Ziff. 2.1.3.1, Kommentar zu Art. 59 Abs. 1 Bst. c).
1.3 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) im Überblick
Mit der Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) wurde per 1. Januar 2008 die Integrationspauschale eingeführt (Art. 18 VIntA). Die Integrationspauschale ist ein Beitrag des Bundes an die den Kantonen entstehenden Kosten aus der Förderung der Integration der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen. Gemäss Artikel 18 Absatz 2 VIntA werden 20% der Integrationspauschale erfolgsorientiert an die Kantone ausgerichtet. Demnach behält der Bund 20% der Integrationspauschale vorerst zurück und verteilt diese anschliessend, nach Massgabe der kantonalen Erwerbsquote der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen und unter Berücksichtigung der kantonalen Arbeitsmarktsituation, auf die Kantone.
Die Erfolgsorientierung sollte den Kantonen Anreiz bieten, effiziente Massnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zu ergreifen. Es hat sich nun aber in der Praxis gezeigt, dass dieser finanzielle Anreiz nicht die beabsichtigte Wirkung hat. Der erfolgsorientierte Anteil der Integrationspauschale gemäss Art. 18 Absatz 2 VIntA soll daher gestrichen werden.
1.4 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) im Überblick
Die begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg werden organisatorisch sowie administrativ zunehmend komplexer und aufwändiger. Ein Ziel der laufenden Revision ist es, sämtliche Dienstleistungen, die im Rahmen der begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg am Flug-