Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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Artikel 59 Vergütbare Kosten

Absatz 1 Bst. c

Im Unterschied zu den unfreiwillig ausreisenden Personen wurde Ausreisenden mit Rückkehrhilfe die Beförderung von Gepäck bisher nicht vergütet. Dies führte in der Vergangenheit bei der Ausreise am Flughafen immer wieder zu Problemen. Der Nebensatz "sofern keine Rückkehrhilfe gewährt wurde" ist deshalb aus Artikel 59 Absatz 1 Bst. c gestrichen worden, ebenso der ganze, darauf Bezug nehmende Artikel 74a Absatz 1 AsylV 2.

Absatz 1 Bst. e

Aufgehoben, vgl. Kommentar zu Art. 11 VVWA (siehe Ziffer 2.3.1).

Artikel 59a Reisegeld

Absatz 2 bis (neu)

Das erhöhte Reisegeld bezweckt namentlich die Vermeidung von Sonderflügen oder polizeilich begleiteten Linienflügen. Als Grundangebot kann neu an alle Personen aus dem Asylbereich in Administrativhaft, die sich bereit erklären, selbständig auszureisen (DEPU), ein erhöhtes Reisegeld von maximal 500 Franken gewährt werden. Die verfügte Haftart oder die Verweigerung vorangehender Flüge ist dabei kein Ausschlussgrund. Die Kantone erhalten die Kompetenz, das erhöhte Reisegeld an Personen in Administrativhaft auszurichten. Voraussetzung ist, dass ein Ausreisegespräch (Art. 59ater) stattgefunden hat.

Die Anzahl Personen, die durch diese Ausweitung jährlich erreicht werden kann, liegt bei maximal 5004. Die Kosten belaufen sich auf rund 250'000 Franken und belasten den Vollzugskredit. Den Ausgaben für die Ausrichtung des erhöhten Reisegeldes stehen Einsparungen gegenüber, die dadurch erzielt werden, dass die Haftdauer gekürzt und/oder die Durchführung von kostspieligen Sonderflügen vermieden werden können.

Artikel 59a bis Ausreisegeld (neu)

Das Ausreisegeld bezweckt die Deblockierung von besonders schwierigen Einzelfällen aus dem Asylbereich. Im Vergleich zum erhöhten Reisegeld erhalten nur diejenigen zur Rückkehr verpflichteten Personen ein Ausreisegeld, die ohne ihre Mitwirkung bei der Papierbeschaffung nicht in den Herkunftsstaat zurückgeführt werden können. Ausserdem müssen diese Personen aus Herkunftsstaaten kommen, bei denen die Papierbeschaffung erfahrungsgemäss lange dauert. Dadurch, dass die ausreisepflichtige Person sich dazu entscheidet, selbständig auszureisen und aktiv bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, kann die Haftdauer erheblich gekürzt und die Rückführung der Person mittels Sonderflug vermieden werden. Es können jedoch nur in denjenigen Einzelfällen erheblich Kosten eingespart werden, in denen der Papierbeschaffungsprozess durch das aktive Mitwirken der Person um Monate beschleunigt wird. Die grössten Einsparungen sind vor allem in denjenigen Fällen möglich, bei denen die Papierbeschaffung mindestens sechs Monate dauert und die Person bereit ist, nach einer noch zu definierenden Haftdauer zu kooperieren. Ausreisegeld, welches sich auf Art. 92 Absatz 2 des Asylgesetzes stützt, erhalten nicht nur Personen, die sich in Administrativhaft befinden. Zum betroffenen Personenkreis gehören auch Personen, die wegen grober Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine Rückkehrhilfe erhalten (namentlich Personen in Administrativhaft und Personen, welche aus der Administrativhaft entlassen werden mussten sowie Personen, welche vorgängig einen Flug verweigert haben; Abs. 1).

Das BFM entscheidet über die Gewährung des Ausreisegeldes. Die Ausrichtung des Ausreisegeldes ist an Bedingungen geknüpft. Die Kantone müssen beim Antrag die bestehenden Vollzugshindernisse nachweisen können. Sie müssen kumulativ nachweisen, dass (Abs. 3) :

4 Im Rahmen des Detention-Pilotprojekts des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) reisten in einem Jahr rund 276 Personen aus dem Asylbereich aus. Hochgerechnet auf alle Kantone gemäss den zur Verfügung stehenden Haftplätzen, entspricht dies 436 Ausreisen. Die Rückführung ab Haft betrifft in den allermeisten Fällen Einzelpersonen.