Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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sonen (VVWA; SR 142.281) mit Angaben zur Rechtsvertretung und Verbeiständung von Minderjährigen im Asyl- und Ausländerbereich zu prüfen und allenfalls eine Ergänzung der Verordnung vorzunehmen.6 Im Rahmen von Artikel 15a VVWA übermitteln die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden dem BFM seit 1. Januar 2008 Daten über Festhalte- und Haftanordnungen gemäss Artikel 73 und 75-78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich. Diese Daten werden via Zentrales Ausländersystem (ZEMIS) elektronisch empfangen. Die von den Kantonen im Rahmen der Zwangsanwendung im Ausländerrecht bislang erhaltenen Daten sollen neu mit Angaben zur Rechtsvertretung und Verbeiständung von Minderjährigen ergänzt werden. Diese Massnahme dient der Verwirklichung der Kindsrechte und damit letztlich dem Kindswohl. So kann mit geringem Aufwand schweizweit zusätzlich sichergestellt werden, dass Minderjährigen in Administrativhaft die gesetzlich vorgesehene Rechtsvertretung und Verbeiständung zukommt.

3. Finanzielle Auswirkungen

Im Bereich der Subventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten hat die vorliegende Verordnungsänderung keine finanziellen Auswirkungen, da der Übergang vom alten zum neuen Finanzierungssystem kostenneutral ausgestaltet wird (vgl. Kommentar zu Artikel 22 und 26). Der Bund verspricht sich aber mittel- und langfristig Einsparungen bei den Subventionen für die Sozialhilfe, da durch den im neuen Finanzierungssystem liegenden Anreiz für die Kantone, die Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen zu fördern, die Sozialhilfekosten insgesamt sinken sollten. Der mögliche Umfang dieser Einsparungen lässt sich aber aktuell noch nicht quantifizieren.

Die Streichung des erfolgsorientierten Anteils der Integrationspauschale ist aus Sicht des Bundes kostenneutral. Einige Kantone werden mit der neuen Regelung über mehr finanzielle Mittel aus der Integrationspauschale verfügen, einige werden weniger finanzielle Mittel aus der Integrationspauschale erhalten (vgl. Ziff. 2.2.1).

Hinsichtlich der Neugestaltung der Pauschalen im Rückkehrbereich entstehen Mehrkosten. Die Anhebung der Pauschale für polizeiliche Unterstützung am Abgangsflughafen von 250 auf 300 Franken und die Einführung einer eigenen Pauschale für Sonderflüge von 1'200 Franken führt zu jährlichen Mehrkosten von rund einer halben Million Franken (Basis: Jahreszahlen 2009, 2010).

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei den medizinisch begleiteten Linien- und Sonderflüge ist mit einem Betrag in der Höhe von 1'800 Franken für den begleitenden Arzt und von 800 Franken für den begleitenden Sanitäter pro Einsatztag auszugehen. Bei einer Annahme von rund 100 Einsatztagen pro Jahr sowie von jährlich drei Ausbildungstagen pro Mitglied des medizinischen Begleitpools, zusätzlich einer Pauschalentschädigung in der Höhe von 50'000 Franken pro Jahr für den Anbieter, ist mit einem finanziellen Aufwand von 350'000 Franken pro Jahr zu rechnen.

Die Anzahl Personen, die sich in der Ausschaffungshaft befinden und die sich zur selbständige Ausreise entscheiden, liegt bei maximal 500 Personen. Die Kosten für das Reise- und das Ausreisegeld belaufen sich auf rund 250'000 Franken und belasten den Vollzugskredit. Den Ausgaben für die Ausrichtung des erhöhten Reisegeldes stehen Einsparungen gegenüber, die dadurch erzielt werden, dass die Durchführung von kostspieligen Sonderflügen vermieden werden können.

Beim Ausreisegeld sind die Anzahl Einzelfälle, die deblockiert werden können sowie die damit verbundenen Kosten derzeit nicht bezifferbar.

Die beiden eben erwähnten Instrumente sollten dazu führen, dass die betroffenen Personen die Schweiz eher und früher verlassen, was eine Einsparung bei den kantonalen Nothilfekosten mit sich bringen würde. Da der Bund diese Kosten einmalig mit einer Nothilfepauschale

6 Bericht über die Kinderrechtskonformität der Zwangsmassnahmen vom 16.12.2009