Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Vergabe von solchen Zusatzaufgaben allein an kantonale Stellen nicht ausreicht, sondern Dritte damit beauftragt werden müssen, um die nötige Flexibilität beizubehalten. Um einen grösseren Handlungsspielraum zu eröffnen, soll deshalb der Artikel 68a (Absätze 1, 3 und 4), ergänzt und dem BFM ermöglicht werden, auch mit Dritten Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Gleichzeitig werden die Zusatzaufgaben (z.B. im Bereich Menschenhandel oder bei geschlechtsspezifischen Fragen) in Absatz 2 präzisiert.

Artikel 74 Ausrichtung

Absatz 4

Bei der materiellen Zusatzhilfe ermöglichte das bisherige Angebot entweder die Unterbringung (Mietzahlungen / Renovationen) oder die berufliche Reintegration (Businessprojekte / Ausbildung) der Rückkehrenden.

Benötigte eine Person bzw. Familie hingegen eine kumulative Unterstützung (Wohnraum und Beruf) konnte diese bis jetzt nicht angeboten werden.

Im Sinne der Förderung einer dauerhaften Wiedereingliederung mit Rückkehrhilfe soll deshalb der in Absatz 4 aufgeführten Betrag bei dieser Konstellation von 3'000 auf 5'000 Franken erhöht werden können. Die bisherige Vulnerablenklausel (zweiter Satz von Abs. 4) wird ersetzt durch eine allgemeine Formulierung, welche die oben geschilderten Punkte ebenfalls einschliesst.

Absatz 5

Ein erhöhter Betrag steht daneben wie bisher auch in begründeten Einzelfällen (für vulnerable Personen) zur Verfügung, selbst wenn die Aufenthaltsdauer in der Schweiz weniger als drei Monate beträgt. Der Maximalbetrag beträgt ebenfalls 5'000 Franken.

Artikel 76 Ausreise in einen Drittstaat

Absatz 2 (ergänzt)

Gemäss Art. 76 Abs. 2 wurde Personen keine individuelle Rückkehrhilfe gewährt, wenn sie in einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie die USA, Kanada oder Australien, weiterreisten. Für Staatsangehörige der in Artikel 76 Absatz 2 genannten Staaten war ein Ausschluss bisher nur auf Weisungsstufe geregelt. Neu geschieht dies auf Verordnungstufe.

Artikel 76a Ausreise in einen visumsbefreiten Staat (neu)

Absatz 1

Zusätzlich zu den in Artikel 76 Absatz 2 aufgeführten Personen sollen auch Personen aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten kein Visum mehr benötigen, ausgeschlossen werden. Die Erfahrung mit Personen aus Serbien und Mazedonien hat 2010 gezeigt, das die Missbrauchsgefahr nach der erfolgten Visumsbefreiung bei geografisch nahe gelegenen Staaten gross ist. Der Ausschluss gilt nur bei Einreisen in die Schweiz, die nach dem Stichdatum der Visumsbefreiung erfolgten.

Absatz 2

In begründeten Einzelfällen (vulnerable Personen) soll die Gewährung der Rückkehrhilfe nach Rücksprache mit dem BFM nach wie vor möglich sein.

2.2 Änderung der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

2.2.1 Die Integrationspauschale