Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten
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Artikel 18 Integrationspauschale
Absatz 2 (aufgehoben)
Die Integrationspauschale ist ein Beitrag des Bundes an die den Kantonen entstehenden Kosten aus der Förderung der Integration der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen. Die Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht werden. Gestützt auf Artikel 87 AuG und 88 AsylG sieht Artikel 18 Absatz 2 VIntA vor, dass 20% der Integrationspauschale erfolgsorientiert ausgerichtet werden. Demnach behält der Bund 20% der an den Kanton auszurichtenden Integrationspauschale vorerst zurück und verteilt diese anschliessend, nach Massgabe der kantonalen Erwerbsquote der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen und unter Berücksichtigung der kantonalen Arbeitsmarktsituation, auf die Kantone.
Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Erfolgsorientierung nicht zielführend und teilweise sogar kontraproduktiv ist. Die Erfolgsorientierung sollte den Kantonen Anreiz bieten, effiziente Integrationsmassnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zu ergreifen. Es hat sich nun aber in der Praxis gezeigt, dass dieser finanzielle Anreiz nicht die beabsichtigte Wirkung hat.
Zum einen zeigen Berechnungen, dass sich kein effektiver Zusammenhang zwischen der Höhe der Aufwendungen für Integrationsmassnahmen in einem Kanton und dessen Erwerbsquote nachweisen lässt. Die Erwerbsquote ist vielmehr von der lokalen Arbeitsmarktlage bestimmt. Zum anderen führt eine höhere Erwerbsquote zwar zur Ausschüttung des erfolgsorientierten Anteils der Integrationspauschale, aber auch zu Einbussen bei der Globalpauschale, da dadurch die Zahl der sozialhilfeabhängigen Personen sinkt. Aus finanztechnischen Überlegungen besteht demnach durch die Erfolgsorientierung der Integrationspauschale kein kurzfristiger finanzieller Anreiz, weil sich eine erfolgreiche Arbeitsintegration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen für den Kanton kurzfristig nicht rechnet. Längerfristig haben die Kantone jedoch einen weit stärkeren Anreiz zur Erwerbsintegration, der sich allerdings nicht aus der Erfolgsorientierung der Integrationspauschale, sondern aus der Globalpauschale ergibt: Da sieben Jahre nach der Einreise einer vorläufig aufgenommenen Person bzw. nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts eines anerkannten Flüchtlings in der Schweiz die Abgeltung über die Globalpauschale endet, entstehen den Kantonen hohe Sozialhilfekosten, sofern die Zielgruppen der Integrationspauschale bis zu diesem Zeitpunkt nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten.
Die Qualität der ergriffenen Integrationsmassnahmen ist schliesslich massgeblich abhängig vom Vorhandensein übergeordneter Konzepte für die Integration der Zielgruppen. Die Erarbeitung dieser Integrationskonzepte erfolgt jedoch nicht im Hinblick auf die Ausschüttung des erfolgsorientierten Anteils, sondern hängt in hohem Masse vom politischen Willen ab, die Zielgruppen effizient in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Aus den jährlichen Berichterstattungen der Kantone ergeben sich denn auch keinerlei Hinweise, dass Kantone, welche in den Genuss des erfolgsorientierten Anteils gekommen sind, zielführendere und wirksamere Massnahmen ergriffen haben als die anderen Kantone.
Die erfolgsorientierte Ausrichtung von 20% der Integrationspauschale soll ersatzlos gestrichen werden. Diese Massnahme ist aus Sicht des Bundes kostenneutral. Die Streichung der erfolgsorientierten Ausrichtung ändert nichts am gesamtschweizerisch ausgezahlten Betrag. Mit der Streichung von Artikel 18 Absatz 2 VIntA wird jedoch dieser Anteil von 20% der den Kantonen insgesamt zustehenden Integrationspauschalen nicht mehr unter Berücksichtigung der Erwerbsquote auf die Kantone verteilt, sondern gleichmässig aufgrund der Anzahl anerkannter Flüchtlinge und vorläufig aufgenommener Personen. Damit werden einige Kantone weniger finanzielle Mittel aus der Integrationspauschale erhalten als bisher, einige jedoch auch mehr.