Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten
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c) Konzeption des neuen Finanzierungssystems
Die Subventionen im Asyl- und Flüchtlingsbereich werden weiterhin gestützt auf die Anzahl Personen des jeweiligen Bereiches berechnet, für die der Kanton voraussichtlich Sozialhilfe auszurichten hat. Die Anzahl Sozialhilfebeziehender berechnet sich aus der im Kanton anwesenden Gesamtzahl der zum jeweiligen Bereich gehörenden Personen abzüglich der wirtschaftlich selbstständigen Personen. Bei der Berechnung der wirtschaftlich selbstständigen Personen werden bei den obenerwähnten Bestandesgruppen teilweise unterschiedliche Mechanismen angewendet. Ziel dieser unterschiedlichen Berechnungsart ist es insbesondere, der Integrationspolitik des Bundes betreffend die vorläufig Aufgenommenen und die Flüchtlinge gegenüber den Kantonen auch finanziell Nachdruck zu verleihen.
d) Die ersten Bestandesgruppen
Die jeweils erste Bestandesgruppe bilden sowohl im Asyl- wie im Flüchtlingsbereich die Personen, die nicht im Erwerbsalter stehen. Dies sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und die Erwachsenen ab 65 Jahren. Bei dieser Bestandesgruppe wird jeweils die gesamte Anzahl (Bestand) für die Berechnung des Subventionsbetrages mitgezählt, auch wenn einige dieser Personen bereits oder noch erwerbstätig sein sollten. Die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Erwerbstätigkeit bei den Personen dieser Bestandesgruppe trägt dem Umstand Rechnung, dass erwerbstätige Jugendliche meist eine Lehre absolvieren und deshalb über ein kleines, für den Lebensunterhalt nicht ausreichendes Einkommen verfügen. Durch die Berücksichtigung des vollen Bestandes bei dieser ersten Bestandesgruppe fallen zudem allfällige Unterschiede in der interkantonalen Verteilung der Familien nicht ins Gewicht.
e) Die zweiten Bestandesgruppen
Die zweite Bestandesgruppe wird im Asylbereich von den vorläufig Aufgenommen im Erwerbsalter und im Flüchtlingsbereich von den Flüchtlingen im Erwerbsalter gebildet. Bei diesen beiden Gruppen besteht aus Sicht des Bundes ein grosses Interesse an einer Integration in den Arbeitsmarkt, also an einer Förderung der Erwerbstätigkeit durch die Kantone. Im Rahmen der Bundessubventionen soll deshalb für die Kantone ein finanzieller Anreiz bestehen, die Erwerbstätigkeit dieser Personen zu fördern. Kantone mit einer überdurchschnittlichen Erwerbsquote (Anteil erwerbstätiger Personen am Bestand gemäss dem Datensystem ZEMIS) sollen im Vergleich zum bisherigen System mehr Subventionen erhalten, Kantone mit einer unterdurchschnittlichen Erwerbsquote weniger. Deshalb wird bei dieser Bestandesgruppe nicht die tatsächliche Anzahl erwerbstätiger Personen vom Bestand in Abzug gebracht, sondern eine anhand zweier externer Faktoren berechnete Anzahl erwerbstätiger Personen. Diese zwei Faktoren sind die schweizerische Erwerbsquote der vorläufig Aufgenommenen bzw. der Flüchtlinge und die Arbeitslosenquoten der Ausländer. Diese Faktoren werden miteinander kombiniert, um pro Kanton eine Anzahl virtuell erwerbstätiger Personen zu berechnen.
f) Schweizerische Erwerbsquote
Ausgangspunkt der Berechnung der Erwerbstätigen ist die schweizerische Erwerbsquote. Es wird also eruiert, wie viele Personen in einem Kanton erwerbstätig wären, wenn die kantonale Erwerbsquote gleich hoch wäre wie die schweizerische. Wenn nun in einem Kanton die Erwerbsquote tiefer ist als die schweizerische, so ergibt die sich auf die schweizerische Quote stützende Rechnung mehr Erwerbstätige als im Kanton tatsächlich erwerbstätig sind. Werden vom Bestand mehr Personen in Abzug gebracht als tatsächlich erwerbstätig sind, so fallen die Bundessubventionen verhältnismässig tiefer aus. Liegt die kantonale hingegen über der schweizerischen Erwerbsquote, so werden bei diesem Kanton weniger Personen vom Bestand in Abzug gebracht als im Kanton tatsächlich erwerbstätig sind und der Kanton erhält somit einen entsprechend höheren Subventionsbetrag. Für Kantone mit einer unterdurchschnittlichen Erwerbsquote entsteht dadurch ein Anreiz, die Anzahl der erwerbstätigen Personen zu erhöhen. Durch eine Erhöhung der Anzahl erwerbstätiger Personen sinkt der