Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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 Bei Personen, die noch nicht 18 Jahre oder 65 und mehr Jahre alt sind, werden gemäss ZEMIS offene Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Somit zählen alle Personen aus diesen Altersgruppen zu den Sozialhilfe beziehenden Personen.

 Die gemäss ZEMIS erwerbstätigen Asylsuchenden im Alter von 18 bis 65 Jahren werden vom Bestand abgezogen.

 Bei den vorläufig Aufgenommenen (bis zu 7 Jahre Aufenthalt in der Schweiz) und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung im Alter von 18 bis 65 Jahren wird vom Bestand dieser Personengruppen diejenige Anzahl Personen in Abzug gebracht, welche gemäss der schweizerischen Erwerbsquote erwerbstätig sein könnte.

 Um den kantonalen Unterschieden im Arbeitsmarktbereich Rechnung zu tragen, wird die Differenz zwischen der schweizerischen und der kantonalen Arbeitslosenquote der in der Schweiz bzw. im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer zur schweizerischen Erwerbsquote addiert.

Absatz 3

Der bisherige Artikel 23a wird in Absatz 3 überführt, damit - aus Gründen der Übersichtlichkeit - die Berechnung des den Kantonen monatlich geschuldeten Gesamtbetrages nach den Bestimmungen eines einzigen Artikels erfolgt. Zudem wird der Sockelbeitrag nun als Monatspauschale und nicht mehr als Quartalspauschale ausgewiesen.

Absatz 4 (aufgehoben)

Vgl. Ziff. 1.2 und 2.1.1.1.

Artikel 23a Sockelbeitrag an Betreuungskosten

Aufgehoben

Vgl. Kommentar zu Artikel 23 Absatz 3.

Artikel 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht

Absatz 1 (Einleitungssatz)

Die Umstellung von der Tages-Globalpauschale zur Monats-Globalpauschale bedingt eine entsprechende Anpassung von Artikel 24. Vgl. zum Ganzen Kommentar zu Artikel 20.

Absatz 4 (Einleitungssatz)

Der bisher nur in den Materialien3 enthaltene, aber der langjährigen Praxis entsprechende Grundsatz, wonach eine Person, die einmal (rechtlich) sozialhilfeunabhängig war, nie mehr Subventionen des Bundes an den Kanton auslöst, selbst dann nicht, wenn sie später wieder Sozialhilfe beziehen sollte, wird mit der Änderung von Artikel 24 Absatz 4 gestützt auf Art. 89 Abs. 2 AsylG positivrechtlich verankert.

Artikel 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

Absatz 1

Wie bereits bei Artikel 22 ausgeführt ist der Übergang vom alten zum neuen Finanzierungssystem kostenneutral zu gestalten, d.h. die vorgesehenen Änderungen in der Subventionierung der Sozialhilfe dürfen weder zu einer Kostenverlagerung vom Bund auf die Kantone führen, noch zusätzliche Kosten für den Bund zur Folge haben. Diesem Grundsatz wird bei der Statuierung der Monats-Globalpauschale wie folgt Beachtung geschenkt:

3 Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005: Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA), Seite 29, im untenstehenden Link: http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebung/asylgaug/20070328_ber_vvwaasylv-d.pdf