Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten
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- sie alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei
Personen, die sich gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG in Haft befinden, ein Ausreisegespräch gemäss Artikel 59aterdurchgeführt haben, und
- die Dauer der Papierbeschaffung voraussichtlich länger als 6 Monate dauern wird, oder
- die rückzuführende Person mindestens eine polizeilich begleitete Rückführung in den
Herkunftsstaat verweigert hat oder gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG verhaftet wurde.
Die von den Kantonen für ein Ausreisegeld vorgesehenen Personen müssen bereit sein, aktiv bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und selbständig zurückzufliegen (DEPU; Abs. 2). Dadurch können die Aufenthaltsdauer in der Nothilfe oder die Dauer der Haft sowie die Ausreisekosten (kein Sonderflug und keine polizeiliche Begleitung) deutlich gesenkt werden.
Voraussetzung für die Ausrichtung eines Ausreisegeldes ist zudem, dass ein Rückkehrgespräch stattgefunden hat (siehe Art. 59ater).
Ein Problem beim Ausreisegeld besteht bei der Festlegung der Höhe des Betrages. Um überhaupt wirksam zu sein, muss der Betrag höher sein, als es der eigentliche Zweck des Reisegeldes vorsieht (Grundbedürfnisse während der Reise), darf aber gleichzeitig den Anreiz zur vorzeitigen selbständigen Ausreise mit Rückkehrhilfe nicht gefährden.
Aus Rechtssicherheitsgründen ist auf Verordnungsstufe ein Maximalbetrag von 2'000 Franken pro Person festzusetzen, da das Ausreisegeld die ordentlichen Beträge der individuellen Rückkehrhilfe nicht übersteigen sollen. Dieser Maximalbetrag soll nur in klar begründeten Fällen ausgeschöpft werden. Abs. 5 macht deutlich, dass das Ausreisegeld erst nach einer erfolgreichen Ausreise im Heimat- oder Drittstaat ausbezahlt wird. Der Mehrfachbezug von Ausreisegeld ist restriktiv zu handhaben und soll nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Die Anzahl Einzelfälle, die deblockiert werden können, sowie die damit verbundenen Kosten sind gegenwärtig nicht bezifferbar.
Artikel 59a ter Ausreisegespräch (neu)
Analog der Rückkehrberatung können künftig in der Administrativhaft Ausreisegespräche angeboten werden. Erfahrungsgemäss setzen sich Personen mit Fragen der Rückkehr häufig erst dann ernsthaft auseinander, wenn sie sich in Administrativhaft befinden und eine zwangsweise Rückschaffung bevorsteht. In der Administrativhaft werden keine Sozialberatungen - wie bei einer ordentlichen Haft - angeboten. Aus diesem Grund und im Sinne einer aktiven Rückkehrförderung können neu Ausreisegespräche mit finanzieller Beteiligung des Bundes auch in Administrativhaft angeboten werden. Die in Absatz 2 vorgesehene Aufgabenübertragung auf die Kantone oder Dritte ist ohne formelle Gesetzesgrundlage möglich, weil die Durchführung des Ausreisegesprächs noch als sogenannte administrative Hilfstätigkeit qualifiziert werden kann (die Gesprächsleiter haben keine Entscheidkompetenzen etwa hinsichtlich der [Nicht-]Gewährung des Reise- oder Ausreisegeldes).
Konkrete Beträge werden auf Verordnungsstufe nicht erwähnt. Die konkrete finanzielle Abgeltung ist gestützt auf entsprechende Vereinbarungen mit den Kantonen vom BFM festzusetzen. In der Vereinbarung sind auch der Umfang und Inhalt der Gespräche festzulegen.
Die voraussichtlich damit verbundenen Kosten sind gegenwärtig nicht bezifferbar.
Artikel 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben
Das BFM kann mit den Kantonen Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben im Rückkehrhilfebereich treffen, die nicht unter Artikel 66 (Rückkehrberatung) fallen. Es handelt sich namentlich um die Durchführung spezifischer Umfragen sowie Beratungs- und Informationstätigkeiten. Diese stellen administrative Hilfstätigkeiten dar und können daher ohne spezifische gesetzliche Grundlage übertragen werden. Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen (RKB) sind dabei die offiziellen Ansprechpartner des BFM.