Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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hafen erbracht werden, neu in der VVWA zu regeln. Der Empfang am Flughafen, die Zuführung der rückzuführenden Personen zum Flugzeug und deren medizinische Begleitung auf den Linien- und Sonderflügen gehören zu den Aufgaben des Flughafendienstes und fallen somit in den Geltungsbereich der VVWA. Davon ausgenommen sind die Zuführungen bis zum Flughafen. Sie tangieren den Flughafenbetrieb nicht direkt und erfahren im Rahmen der laufenden Revision keine Änderungen. Sie verbleiben daher in der Asylverordnung 2.

Neben der Überführung der Bestimmungen über die Dienstleistungen am Flughafen in die VVWA wird die Pauschale für Zentrumsleistungen der unterstützenden kantonalen Flughafenbehörden angepasst. Der organisatorische und administrative Aufwand bei den Rückführungen auf dem Luftweg ist in den letzen Jahren erheblich gestiegen. Gleichzeitig haben auch die Anforderungen an die medizinische Grundversorgung auf den Linien- und Sonderflügen stark zugenommen. Dies rechtfertigt eine Neuberechnung der Pauschale.

Seit dem 1. Januar 2008 besteht mit Artikel 15a VVWA eine Rechtsgrundlage, wonach die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden dem Bund Daten über die Anordnung der Administrativhaft im Ausländer- und Asylbereich zur Verfügung stellen. Auf Anregung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates erweitert der Bundesrat die von den Kantonen im Rahmen der Anwendung von Zwangsmassnahmen (Administrativhaft) dem Bund zur Verfügung gestellten Daten mit Angaben zur Rechtsvertretung und Verbeiständung.

2. Besonderer Teil

2.1 Änderungen der Asylverordnung 2 (AsylV 2)

2.1.1 Anpassungen im Bereich der Subventionierung der Sozialhilfe, insbesondere Einführung eines neuen Finanzierungssystems

2.1.1.1 Einleitung

a) Grundlegung

Mit den geplanten Anpassungen sollen einerseits die im Allgemeinen Teil (vgl. Ziffer 1.2.1.2) beschriebenen Nachteile des aktuellen Finanzierungssystems beseitigt werden. Anderseits wird - unter Beachtung der kantonalen Arbeitsmarktsituation - ein finanzieller Anreiz für die Kantone geschaffen, bei vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen die Erwerbstätigkeit zu fördern. Zudem hatten bisher Falsch- oder Nichterfassung von Arbeitsverhältnissen im Datensystem ZEMIS massive finanzielle Folgen. Diese Auswirkungen werden mit der Revision erheblich gemildert.

b) Berechnungstechnische Neuerungen im Einzelnen

Für die Berechnung der Subventionsbeträge wird eine Unterteilung der Bestände in mehrere Bestandesgruppen vorgeschlagen. Im Asylbereich (Monats-Globalpauschale 1) wird der Bestand in drei Gruppen aufgeteilt, im Flüchtlingsbereich (Monats-Globalpauschale 2) in zwei. Diese Aufteilung dient der Berücksichtigung der unterschiedlichen Integrationsinteressen betreffend Asylsuchende einerseits und vorläufig Aufgenommene anderseits sowie einer allfällig interkantonal nicht gleichmässigen Verteilung von Familien und Einzelpersonen.

Zudem soll die schweizerische Erwerbsquote anstelle der kantonalen Erwerbsquote bei zwei der fünf Bestandesgruppen berücksichtigt werden.

Schliesslich soll durch die Berücksichtigung der kantonalen Arbeitslosenquote der Ausländer erreicht werden, dass kantonale Unterschiede in Sachen Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereiches austariert werden.