Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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Absatz 4

Das BFM soll neu die Möglichkeit erhalten, alle organisatorischen und entschädigungstechnischen Aufgaben im Bereich der medizinischen Begleitung an Dritte zu übertragen und entsprechende Leistungsverträge abzuschliessen. Zudem müssen die Pauschalbeträge angehoben werden, weil insbesondere bei den Ärzten die ursprünglich fixierten 1'200 Franken auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr konkurrenzfähig sind und deshalb kaum mehr genügend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Wie hoch die Pauschale sein muss, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend festgelegt werden; dies hängt von den Verhandlungen mit den Anbietern auf dem Arbeitsmarkt ab.

Artikel 15 Beteiligung an den Haftkosten

Absatz 2

Der letzte Satz in Absatz 2 wird gestrichen. Bei Anordnung einer Haft (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft) richtet das BFM ab einer Haftdauer von zwölf Stunden einen Pauschalbetrag von 140 Franken pro Tag, basierend auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31.10.2007, aus. Diese Tagespauschale ist in Artikel 15 Absatz 1 VVWA geregelt und gilt als Abgeltung für die Betriebskosten für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. Nach Angaben der Kantone kostet ein Administrativhaftplatz pro Tag in der Schweiz durchschnittlich knapp 200 Franken. Die nach Artikel 82 AuG vom Bund vergütete Tagespauschale für die Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Administrativhaft, welche sich aktuell auf 140 Franken beläuft, ist also nicht kostendeckend. In den letzten Monaten hat das BFM zunehmend kantonale Administrativhaftplätze zur Unterbringung von Asyl suchenden Personen gemietet, deren Asylgesuch in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum rechtskräftig abgewiesen wurde und deren Rückführung in Dritt- oder Herkunftsstaaten absehbar ist. Das BFM will die Vollzüge von Wegweisungen von rechtskräftig weggewiesenen ausländischen Personen und insbesondere diejenigen ab Empfangs- und Verfahrenszentrum fördern. Weil der Bund keine eigenen Administrativhaftanstalten betreibt, wird er im verstärkten Masse auf kantonale Administrativhaftplätze zugreifen müssen. Das BFM soll deshalb beim Abschluss von zukünftigen Verwaltungsvereinbarungen den Kantonen die Kosten in ähnlicher Höhe abgelten, wie wenn ein anderer Kanton Administrativhaftplätze mieten würde. Der Zielwert für die Abgeltungshöhe soll bei künftigen Verhandlungen BFM/Kantone weiterhin der Betrag von 140 Franken sein, aber mit der Möglichkeit verbunden, in begründeten Fällen davon abzuweichen.

Artikel 15a Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen

Buchstabe g (neu)

Auf Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK)5 hat die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) am 24. August 2005 einen Bericht zur Anwendung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verabschiedet. Die Evaluation der PVK hat gezeigt, dass teilweise auch Minderjährige in Ausschaffungshaft versetzt werden. Die Praxis der Ausschaffungshaft gegenüber Minderjährigen war jedoch nicht Untersuchungsgegenstand der PVK-Studie, weshalb die GPK-N am 24. August 2005 ihre Subkommission EJPD/BK beauftragte, Zusatzabklärungen hinsichtlich des Kinderschutzes im Rahmen der Zwangsmassnahmen durchzuführen. Basierend darauf, empfahl die GPK-N dem Bundesrat mit ihrem Bericht vom 7. November 2006 bei den Kantonen darauf hinzuwirken, dass sie eine aktive Rolle bei der Sicherstellung der Rechtsvertretung und allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen (Errichtung einer Vormundschaft oder eine Beistandschaft) übernehmen. In Beantwortung der Empfehlung der GPK-N sowie in Erfüllung des Postulats „Überprüfung der Massnahmen im Ausländer- und Asylrecht gemäss Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Januar 2008 erklärte sich der Bundesrat am 16. Dezember 2009 bereit, eine Erweiterung von Artikel 15a der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Per-

5 Evaluation der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Schlussbericht der PVK vom 15.03.2005 zuhanden der GPK-N, BBl 2006 2603.