Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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massnahmen so zu gestalten, dass eine möglichst rasche und nachhaltige soziale und wirtschaftliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen erreicht wird. Die heutige Verteilung der Bundessubventionen belohnt jedoch eher diejenigen Kantone, welche ihr Engagement zu Gunsten einer wirtschaftlichen Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf ein Minimum reduzieren. Weiter schafft das heutige Finanzierungssystem sogar Anreize, welche den angestrebten Zielen (positive Kostenentwicklung und Integration in den Arbeitsmarkt) zuwiderlaufen. So ist es für die Kantone nicht besonders attraktiv, Arbeitsbewilligungen - insbesondere im Teilzeit- und Niedriglohnbereich

- zu erteilen (negativer Anreiz des Faktors W).

1.2.1.3 Ziele des neuen Modells

Ein neues Finanzierungssystem muss die eben beschriebenen Fehlentwicklungen korrigieren und Anreize schaffen, die mit den Zielen der Asyl- und Finanzpolitik des Bundes übereinstimmen. Beibehalten werden sollen aber die Subventionierungsform der Globalpauschalen und die Berechnung der Subventionierung gestützt auf die in den Datensystemen des BFM erfassten Daten.

a) Grundsätze des neuen Modells

Die vorgesehenen Änderungen in der Finanzierung der Sozialhilfe dürfen weder zu einer Kostenverlagerung vom Bund auf die Kantone führen, noch zusätzliche Kosten für den Bund zur Folge haben. Insgesamt und schweizweit soll das neue Finanzierungsmodell den Kantonen ein Finanzvolumen sichern, welches demjenigen entspricht, das sie heute für diese Personengruppen erhalten, aber anders auf die Kantone verteilt wird.

Die Finanzierung durch den Bund erfolgt grundsätzlich proportional zur Anzahl der Sozialhilfe beziehenden Personen.

Die Subventionierung erfolgt zielorientiert und dient der Honorierung der von den Kantonen erzielten Resultate, in dem vom Bund als prioritär erachteten sozialpolitischen Bereich der Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt.

Zur Anpassung der Finanzierung an die jeweiligen kantonalen Verhältnisse sollen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich (indirekt) berücksichtigt werden. Die kantonale Arbeitsmarktsituation für ausländische Personen soll daher in die Berechnungen einfliessen.

b) Schematische Darstellung des neuen Finanzierungssystems

Grundsatz Umsetzung im neuen Berechnungsmodell

Streichung des Faktors W pro erwerbstätige Person wird nicht mehr als

eine Pauschale abgezogen

Anreiz zur Erhöhung der kantonalen Er- Anwendung der schweizerischen Erwerbswerbsquote quote gemäss ZEMIS

Beachtung der kantonalen Arbeitsmarktsitu- Berücksichtigung der kantonalen Arbeitsloation senquote der AusländerInnen

Kostenneutralität tiefere Globalpauschalen

c) Gesetzmässigkeit

Der vorliegende Verordnungsentwurf stützt sich hinsichtlich der Änderung des Finanzierungssystems auf Artikel 88 und 89 AsylG sowie auf Artikel 87 AuG. Artikel 89 Absatz 2 AsylG ermächtigt den Bundesrat bei der Ausgestaltung der Subventionierung insbesondere Anreize für die sozialpolitisch erwünschte Integration in den Arbeitsmarkt vorzusehen.

1.2.2 Änderungen im Rückkehr- und Rückkehrhilfebereich

Die Dienstleistungen, die Dritte im Auftrag des BFM im Bereich begleitete (auch zwangsweise) Rückführungen auf dem Luftweg erbringen, waren bisher in zwei verschiedenen Verord-