Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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Sozialhilfebedarf der vorläufig Aufgenommenen bzw. der Flüchtlinge und die entstehenden Sozialhilfekosten können mit den Bundessubventionen besser gedeckt werden.

g) Beachtung der Arbeitslosenquote der Ausländer

Die Möglichkeiten für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge eine Arbeitsstelle zu finden sind interkantonal unterschiedlich. Würde bei der Berechnung der virtuell erwerbstätigen Personen einzig auf die oben beschriebene schweizerische Erwerbsquote abgestellt, so würden diese kantonalen Unterschiede gänzlich ausser Acht gelassen. Die kantonale Arbeitslosenquote der Ausländer hat sich als ein gutes Instrument erwiesen, um die Erwerbschancen für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge in einem Kanton abzuschätzen. In der Regel finden nämlich vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge traditionell in denselben Branchen eine Stelle, in der auch die übrige ausländische Bevölkerung erwerbstätig ist. Wo die Arbeitslosenquote der Ausländer höher ist, dürfte es auch für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge schwieriger sein, eine Stelle zu finden. Die Analyse der kantonalen Erwerbsquoten der vorläufig Aufgenommenen der vergangenen Jahre hat diese Annahme bestätigt. Es hat sich gezeigt, dass sich die kantonale Erwerbsquote recht deutlich umgekehrt proportional zur kantonalen Arbeitslosenquote der Ausländer verhält. Tendenziell war die Erwerbsquote höher, wo die Arbeitslosenquote der Ausländer tiefer war und war die Erwerbsquote tiefer wo diese Arbeitslosenquote höher war. Das neue Finanzierungssystem zieht deshalb die vom Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) bereitgestellten schweizerischen und kantonalen Arbeitslosenquoten der in der Schweiz lebenden Ausländer hinzu, um die kantonalen Unterschiede betreffend die Arbeitsmöglichkeiten der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge zu berücksichtigen. Da den kantonalen Unterschieden Rechnung getragen werden soll und nicht der allgemeinen (gesamtschweizerischen) Konjunkturlage, wird einzig auf die Differenz der kantonalen Arbeitslosenquote der Ausländer zur schweizerischen Arbeitslosenquote der Ausländer abgestellt. Denn eine gesamtschweizerisch schlechte Konjunkturlage (mit einer höheren Arbeitslosenquote der Ausländer) findet bereits in tieferen schweizerischen Erwerbsquoten Ausdruck und darf sich nicht noch zusätzlich bei der Berücksichtigung der Arbeitslosenquote auf den Subventionsbetrag auswirken.

h) Berechnung des Subventionsbetrages bei den zweiten Bestandesgruppen

Für die Berechnung der Anzahl erwerbstätiger vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge wird die Differenz der schweizerischen zur kantonalen Arbeitslosenquote der Ausländer zur schweizerischen Erwerbsquote addiert. Die so ermittelte Anzahl erwerbstätiger Personen wird vom Bestand der Gruppe in Abzug gebracht, um so die Anzahl sozialhilfebeziehender vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge zu ermitteln.

i) Die dritte Bestandesgruppe

Eine dritte Bestandesgruppe besteht nur im Asylbereich. Sie wird von den Asylsuchenden im Erwerbsalter gebildet. Bei dieser Bestandesgruppe wird vom kantonalen Bestand die gesamte Anzahl tatsächlich erwerbstätiger Personen in Abzug gebracht. Für erwerbstätige Asylsuchende erhält der Kanton also keine Bundessubventionen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kantone den Asylsuchenden zwar die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewilligen können. Das durch diese Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen reduziert die Sozialhilfekosten des Kantons und damit den Subventionsbedarf. Hingegen sollen aber Personen während des laufenden Asylverfahrens nicht Zielgruppe von Integrationsbemühungen sein. Das Finanzierungssystem soll deshalb den Kantonen bei den Asylsuchenden - im Unterschied zu den vorläufig Aufgenommenen und den Flüchtlingen - keinen Anreiz bieten, die Erwerbstätigkeit zu fördern. Die Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit der Asylsuchenden ist deshalb neutral, das heisst weder mit positiven noch mit negativen Anreizen ausgestaltet.

j) Erwartete positive Auswirkungen der Neuerungen

Die Nachteile des aktuellen Systems werden weitgehend beseitigt. Finanziell wirkt sich die Erteilung einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für den Kanton nicht mehr nachteilig aus,