Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten
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und nach Abschluss eines Quartals ausbezahlt (vgl. Art. 5). Die Berechnung erfolgt jeweils gestützt auf die ZEMIS- und Finasi-Daten per ersten Tag des Monats.
Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen wird nach folgendem Schema eruiert:
Zum Bestand zählen alle Flüchtlinge, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung, die gemäss ZEMIS anwesend sind.
Bei Personen, die noch nicht 18 Jahre oder 65 und mehr Jahre alt sind, werden gemäss ZEMIS offene Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Somit zählen alle Personen aus diesen Altersgruppen zu den Sozialhilfe beziehenden Personen.
Bei den Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung im Alter von 18 bis 65 Jahren wird vom Bestand dieser Personengruppen diejenige Anzahl Personen in Abzug gebracht, welche gemäss der schweizerischen Erwerbsquote erwerbstätig sein könnte.
Um den kantonalen Unterschieden im Arbeitsmarktbereich Rechnung zu tragen, wird die Differenz zwischen der schweizerischen und der kantonalen Arbeitslosenquote der in der Schweiz bzw. im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer zur schweizerischen Erwerbsquote addiert.
2.1.1.3 Übergangsbestimmungen
Mit diesen Bestimmungen wird statuiert, dass die vom 1. November 2008 (LIK-Basis der im Verordnungsentwurf aufgeführten Monats-Globalpauschalen: 31. Oktober 2008) bis zum 31. Oktober 2012 aufgelaufene Teuerung für die im Jahr 2013 auszubezahlenden Subventionen berücksichtigt wird. Zudem wird klargestellt, dass sämtliche Rechtsfragen rund um das bisherige, bis zum 31. Dezember 2012 geltende Finanzierungssystem nach bisherigem Recht zu beantworten sind.
2.1.2 Änderungen der Asylverordnung 3 (AsylV 3)
Artikel 1e Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi)
Absatz 2
Zur Verbesserung der Qualität der Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatistik werden die Aufenthaltsstatus der ausländischen Personen mit den Daten aus Finasi abgeglichen. Die Daten werden über die AHV-Versichertennummer verknüpft. Falls keine solche Versichertennummer vorhanden ist, wird der Abgleich anhand der demografischen Merkmale Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Beginn des Aufenthalts in der Schweiz und der BFS-Gemeindenummer durchgeführt. Zum aktuellen Zeitpunkt fehlen die AHV-Versichertennummer und die BFS-Gemeindenummer in der den Inhalt von Finasi regelnden Verordnungsbestimmung und müssen deshalb neu aufgenommen werden.
2.1.3 Anpassungen der AsylV 2 im Bereich Rückkehr und Rückkehrhilfe
2.1.3.1 Die einzelnen Artikel
Artikel 58 Kosten für die Begleitung
Absatz 3 (aufgehoben)
Vgl. Kommentar zu Artikel 11 VVWA (siehe Ziffer 2.3.1).