Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 22 Seiten

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2.2.2 Anpassung des Auszahlungsverfahrens in der Asylverordnung 2

Artikel 5 Auszahlungsverfahren

Absatz 5 (aufgehoben)

Da mit der Streichung von Artikel 18 Absatz 2 VIntA die Integrationspauschale nicht mehr nach Massgabe der kantonalen Erwerbsquote und unter Berücksichtigung der kantonalen Arbeitsmarktsituation ausgezahlt wird, wird die Regelung von Artikel 5 Absatz 5 AsylV 2, wonach Berichtigungen von Arbeitsbewilligungen keine Korrekturzahlungen auslösen, hinfällig und ist aufzuheben.

2.3 Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

2.3.1 Die einzelnen Artikel

Artikel 11 Flughafendienst und Dienstleistungen am Flughafen

Sachüberschrift (neu)

Artikel 11 bezweckt, die von swissREPAT und von Dritten am Flughafen erbrachten Dienstleistungen neu zu regeln. Der Titel wird daher neu lauten: "Flughafendienst und Dienstleistungen am Flughafen".

Absatz 2

Dieser Absatz enthält neu eine exemplarische Aufzählung der zum Betrieb am Flughafen gehörenden Tätigkeiten.

Absatz 3

Der Inhalt von Art. 59 Abs. 1 Bst. e AsylV2 wird im neuen Absatz 3 geregelt.

Werden rückzuführende Personen auf dem Luftweg ausgeschafft, so entstehen den Flughafenkantonen im Rahmen der polizeilichen Abflugvorbereitungen Aufwendungen (bspw. allgemeine Administration, Personalaufwand, Sicherheitskontrolle, Erstellen der Reisebereitschaft, Einlad, Abarbeitung von Abflugverweigerungen). Für diese Aufwendungen, welche der Flughafenpolizei des Abflugkantons entstehen, werden sie aktuell mit einer Pauschale von Franken 250 entschädigt. Die Höhe dieser Pauschalentschädigung wurde ursprünglich ohne kalkulatorische Grundlage vereinbart und den Flughafenkantonen eine Nachkalkulation in Aussicht gestellt. Basierend auf Kostenberechnungen der Flughafenkantone geht hervor, dass Franken 250 die effektiven Kosten bei weitem nicht abdecken. Insbesondere bei Abgangsflughäfen mit kleinem Durchlauf von Rückzuführenden betragen die effektiven Kosten ein Vielfaches der ursprünglich fixierten Pauschale. Der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz erfolgt im Rahmen von Linienflügen (Vollzugsstufen 1-3 gem. Art. 28 Abs. 1 Bst. a-c der Zwangsanwendungsverordnung [ZAV; SR 364.3]) oder Sonderflügen (Charterflug; Vollzugsstufe 4 gem. Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZAV). Entsprechend unterscheiden sich die Aufwendungen der Kantone deutlich. So entstehen den Flughafenkantonen aufgrund der Abflugvorbereitungen bei Wegweisungsvollzügen mittels Linienflug durchschnittliche Kosten von 358 Franken pro rückzuführende Person. Für die Sonderflüge machen die Kantone Durchschnittskosten von 1'464 Franken geltend.

Im Sinne einer transparenten Kostenabgeltung soll die Pauschale für die Zentrumsleistungen an den Schweizerischen Abgangsflughäfen in eine Pauschale für Linienflüge (300 Franken pro rückzuführende Person) sowie eine Pauschale für Sonderflüge unter Berücksichtigung gleicher kantonaler Personalkosten (1'200 Franken pro rückzuführende Person) überführt werden.