Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
1.4 Artikel 23 : Berechnung des Gesamtbetrages
Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages
1
Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:
B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Monats-Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.
2Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:
SP = P - ET - BET
AS VA
In der Formel bedeuten:
P = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und
schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung.
ETAS = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende (18- bis 65-Jährige).
BETVA = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel:
BET = EA x (EQ + ALQ - ALQ )
VA VA CH CH KT
In der Formel bedeuten:
EAVA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufgenommene und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vorläufig
Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
3Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 28'206 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
4Aufgehoben
Zustimmung
Kantone: AG, AI (eher zustimmend), AR, BL, BS, GL, GR, NW (nur bzgl. Sockelbeitrag, Abs. 3), OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH,
Parteien: MCR, SP, SVP
Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, EKM, FMH, SGV, SRK, SODK, TS, UNHCR (eher zustimmend)
AI, SZ, chgemeinden: Der Aspekt der Teilzeit- oder Niedriglohnbeschäftigung ist bei der Subventionsberechnung zu wenig gewichtet.
SRK: Die neue und komplexe Berechnungsart darf aber auf der Ebene der Kantonen nicht zu mehr Verwaltungsaufwand führen.
UNHCR: begrüsst die Koppelung an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK).
Ablehnung
Seite 14