Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten

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damit in das Verhältnis der aufgewendeten Mittel zum BNE (Bruttonationaleinkommen) miteinbezogen.

Sosf: hält fest, dass die partielle Auflockerung der Bedingungen zur Bezugsberechtigung zwar als minimer Fortschritt zu betrachten sind. Die den Änderungen zu Grunde liegende politische Stossrichtung lehnt Sosf indes ab: «Rückkehrhilfe» wird hier als Instrument der Migrationskontrolle verstanden und im erläuternder Bericht namentlich als «aktive Rückkehrförderung» bezeichnet. Das Ziel dabei ist ganz klar, mehr Personen (vornehmlich aus dem Asylbereich) zur Ausreise zu bewegen. Die Einführung eines Ausreisegespräches während der Administrativhaft stellt hierbei eine der kritischsten Änderungen dar. Obgleich dessen Durchführung möglicherweise durch Dritte (und somit Vertreter -innen von NGO's, wie schon beim System der Rückkehrberatung) übernommen wird, haben dieselben z.B. keinerlei Entscheidkompetenz über die tatsächliche Gewährung des Reise- oder Ausreisegeldes.

e) Pauschalen für Dienstleistungen am Flughafen

BE, TI, ZH: beantragen eine Anpassung von Artikel 11 Absatz 3 VVWA. Die Kosten für den Empfang und am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug sind höher als 300 Franken bzw. 1‘200 Franken pro Person.

f) Haftkostenpauschale

Die Mehrheit der Kantone begrüssen es, dass der Bund den Vollzug von Wegweisungen rechtskräftig weggewiesener ausländischer Personen und insbesondere diejenige ab Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zu fördern. Sie fordern allerdings, die geltende Haftkostenpauschale von 140 Franken zu erhöhen. Sie beantragen mehrheitlich, die Pauschale auf mindestens 200 Franken zu erhöhen. Einzelne Kantone verlangen noch höhere Beträge.

SG, TG schlagen vor, in Artikel 15 Absatz 1 keinen Betrag festzulegen, sondern die Abgeltung nach den effektiven Kosten, welche dem Kanton in der entsprechenden Haftanstalt auszurichten.

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