Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten
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1.8 Artikel 27 : Berechnung des Gesamtbetrages
Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages
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Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:
B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Monats-Globalpauschale.
2Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:
SP = P - BET
F
In der Formel bedeuten:
P = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.
BETF = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel:
BETF = EAF x (EQCH + ALQCH - ALQKT)
In der Formel bedeuten:
EAF = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staatenlose und
schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Zustimmung
Kantone: AG, AI (eher zustimmend), AR, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
Parteien: FDP, MCR, SP, SVP
Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, EKM, FMH, SGV, SODK, SRK, TS, UNHCR (eher zustimmend)
AI, SZ: Der Aspekt der Teilzeit- oder Niedriglohnbeschäftigung ist bei der Subventionsberechnung aber zu wenig gewichtet.
UR: Die Bewilligungspflicht für die Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung sollte aber - da unnötiger Verwaltungsaufwand - aufgehoben werden. GR: Die Erfassung von Erwerbstätigkeiten muss mit geeigneten Massnahmen (klarere Rechtsgrundlage, Ausweiskennzeichnung) aber verbessert werden.
SRK: Die neue und komplexe Berechnungsart darf auf der Ebene der Kantonen aber nicht zu mehr Verwaltungsaufwand führen.
Ablehnung
Kantone: BE, FR, GE, JU, NE, SG (eher ablehnend), SH, (eher ablehnend), TI, VD
Interessierte Kreise: Cartias, FIMM, SFH (eher ablehnend), SGB, Sosf, SSV, VKM
NW, SH VKM: Der Aspekt der Teilzeit- oder Niedriglohnbeschäftigung ist bei der Subventionsberechnung zu wenig gewichtet.
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