Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten

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SZ: befürwortet das Ausreisegespräch grundsätzlich. Von einem solchen sollen diejenigen Personen ausgenommen werden, die entweder wegen eines Verbrechens verurteilt wurden oder wegen Bedrohung oder Gefährdung strafrechtlich belangt worden sind.

UNHCR: begrüsst, dass analog der Rückkehrberatung künftig in der Administrativhaft Ausreisegespräche angeboten werden können, da Änderungen die es ermöglichen, dass Personen nicht unter Anwendung von Zwang ausgeschafft werden müssen, dazu beitragen können, dass auch Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, in Sicherheit und Würde zurückkehren können. Oft hilft eine individuelle Beratung oder ein individuelles Gespräch dabei, dass sich der Entschluss selbständig auszureisen durchsetzen kann. Ein solcher Ansatz kann auch dazu beitragen, den Start nach der Rückkehr ins Herkunftsland zu erleichtern. In Bezug auf die vorgeschlagenen Leistungsvereinbarungen möchte UNHCR die Schweiz dazu auffordern, sicherzustellen, dass solche Vereinbarungen Vorgaben enthalten bezüglich der Ausbildung der mit den Ausreisegesprächen befassten Personen. So sollten diese insbesondere Expertise nicht nur in Bezug auf die Rückkehrmodalitäten haben, sondern auch in Bezug auf mögliche Schutzbedenken.

Ablehnung

Kantone: AG, OW, SO, TG

Parteien: SVP Interessierte Kreise: Sosf

Sosf: Die Einführung eines Ausreisegespräches während der Administrativhaft stellt hierbei eine der kritischsten Änderungen dar. Obgleich dessen Durchführung möglicherweise durch Dritte (und somit Vertreter -innen von NGO's, wie schon beim System der Rückkehrberatung) übernommen wird, haben dieselben z.B. keinerlei Entscheidkompetenz über die tatsächliche Gewährung des Reise- oder Ausreisegeldes.

Keine Bemerkungen

SODK

Vorschläge

BS: Eine Beteiligung des Bundes an den Lohnkosten von qualifiziertem Beratungspersonal für die Ausreisegespräche müsste den Kantonen im Rahmen der Rückkehrhilfe (Artikel 68 Absatz 3 AsylV 2) angepasst vergütet werden.

UR: Das Ausreisegespräch soll bereits im Rahmen der Hafteröffnung erfolgen, wobei davon ausgegangen wird, dass die rechtsstaatliche Prüfung gewährleistet bleibt. Mit dem frühzeitigen Ausreisegespräch kann erreicht werden, dass die Vollzugsbehörden nicht noch mehr Aufwand in Kauf nehmen müssen, indem sie beispielsweise den Dolmetscherdienst zweimal aufbieten müssen.

3.6 Artikel 68a : Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

1

Das BFM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

2

Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungs- und Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

3

Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem BFM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.

4

Die Kantone oder Dritte können dem BFM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

Zustimmung

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