Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten
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5.3 Artikel 15a : Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen
Art. 15a Bst. g (neu)
Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem BFM folgende Daten über Festhalte- und Haftanordnungen nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich:
g. bei Minderjährigen: Angabe, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob vormundschaftliche Massnahmen getroffen wurden.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: MCR, SP, SVP
Interessierte Kreise: Caritas, chgemeinden, IOM, SFH, SRK, SSV, TS, UNHCR, VKM
ZH, SFH, SSV, TS: begrüssen die Bestärkung der Kinderrechte von in Administrativhaft versetzten Minderjährigen und dient dem Kindswohl.
GE: salue la proposition qui impose aux cantons d'indiquer à l'ODM pour les mineurs détenus en mesures de contrainte si une représentation légale a été instituée et si des mesures tutélaires ont été prises ; cela étant, la loi cantonale genevoise d'application de la loi fédérale sur les étrangers interdit le placement de mineurs en détention administrative.
IOM: möchte allerdings darauf hinweisen, dass Administrativhaft für Minderjährige laut Kinderrechtskonvention der UNO, die die Schweiz 1991 unterzeichnet hat, generell vermieden werden muss und nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel für eine so kurz wie mögliche Zeitspanne eingesetzt werden soll, da Administrativhaft allgemein nicht mit dem Kindswohl vereinbar ist (Kinderrechtskonvention, Art. 37b). Ausserdem sollten Minderjährige getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, ausser es ist dem Kindswohl zuträglich (Art. 37c).
UNHCR: begrüsst die vorgesehene Übermittlungspflicht zu den getroffenen vormundschaftlichen Massnahmen und der Rechtsvertretung von unbegleiteten Kindern im Bereich der Festhalte- und Haftanordnungen. Diese Massnahme kann dazu beitragen, dass sichergestellt wird, dass unbegleitete Kinder von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsvertretung profitieren und die eine Vormundschaft oder Beistandschaft erhalten, wenn sie inhaftiert werden sollen. UNHCR weist daraufhin, dass grundsätzlichen allen unbegleiteten Kindern eine Rechtsvertretung und ein Vormund – unabhängig von eventuellen Festhalte- und Haftanordnungen - zugewiesen werden sollte. Zudem spricht sich UNHCR generell gegen die Inhaftierung von Kindern aus dem Asylbereich aus, da dies regelmässig nicht dem Kindeswohl entspricht.
Ablehnung
Kantone: LU (eher ablehnend)
Parteien: FDP Interessierte Kreise: FIMM, Sosf
LU: erachtet als fraglich, ob diese Massnahme tatsächlich der Verwirklichung der Kinderrechte dient. Der Vollzug der Ausländergesetzgebung obliegt den Kantonen. Ihre Aufgabe ist es, die Rechtsvertretung und allfällige vormundschaftliche Massnahmen im Zusammenhang mit Minderiährigen sicherzustellen. Eine Meldepflicht ändert daran nichts. Sie erhöht aber den bereits jetzt sehr grossen administrativen Äufwand der kantonalen Ausländerbehörden und schränkt deren Einsatzmöglichkeiten im Rahmen des Gesetzesvollzugs für die betroffenen Menschen weiter ein. Wir finden es wichtig, die Datenerhebung im Zentralen Ausländersystem auf das zwingend Notwendige zu beschränken.
FDP: comprend l’importance de respecter le droit des enfants mais estime, néanmoins, que les mesures proposées obligeraient les services cantonaux compétents à réaliser compléte-
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