Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten

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die Schweiz aufwenden müssen. Die recht hohen Beträge, die in den Artikeln 59abisAbsatz 1 und Artikel 74 Absätze 4 und 5 AsylV 2 vorgesehen werden, sind deshalb mit der gebotenen Zurückhaltung zu gewähren.

Ablehnung Kantone: GR Parteien: SVP

GR, SVP: erachten die erweiterte Ausrichtung von Rückkehrhilfeleistungen in verschiedener Hinsicht als problematisch. Es kann nicht die Aufgabe des Bundes bzw. des Bundesamtes für Migration sein, Personen aus dem Asylbereich während oder nach zum Teil sehr aufwändigen und kostspieligen Asylverfahren kumulativ die berufliche Integration und Mietzahlungen/Renovationen zu finanzieren sowie die Herkunftsstaaten aus der Pflicht zu nehmen. Eine Ausweitung derartiger Leistungen wird als nicht zielführend erachtet. Vielmehr sollen diese Leistungen in einzelne Entwicklungsprojekte integriert werden. Die heute bestehende Formulierung des Artikels 74 soll deshalb nicht geändert werden.

Keine Bemerkungen

SODK

Vorschläge

IOM: begrüsst diesen Artikel und möchte anregen, dass man eine grössere Unterscheidung zwischen Einzelpersonen und Familien macht und die Zusatzhilfe ggf. für Familien noch erhöht. Die Erfahrung zeigt, dass gerade für Familien die in Hochpreisländer (bspw. Nigeria, Angola, Irak) zurückkehren, die jetzige Rückkehrhilfe nicht ausreichend ist. Die Aufstockung auf 5‘000 Franken ist sehr zu begrüssen, aber bei grösseren Familien wird auch das nicht immer ausreichend sein, um die soziale und berufliche Reintegration zu gewährleisten, da es kaum möglich ist, Schulgeld, Wohnung und ein Kleinstprojekt für eine mehrköpfige Familie mit 5'000 Franken abzudecken.

SRK: regt an, um die Wirksamkeit dieser Unterstützung zu erhöhen, dass die Bemessung und Ausrichtung dieser Zusatzhilfe erst nach der Rückkehr in das Herkunftsland erfolgt (entsprechende Ergänzung des Artikels).

3.8 Artikel 74a : Verhältnis zu den Ausreisekosten

Art. 74a Abs. 1

Aufgehoben

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: FDP, MCR, SP

Interessierte Kreise: Caritas, chgemeinden, CP, EKM, FIMM, FMH, IOM, SFH, SGB, SGV, Sosf, SRK, SSV, TS, UNHCR, VKM

SFH: begrüsst, dass der Bund neu die Kosten für die Gepäckbeförderung auch bei Personen vergütet, welche mit Rückkehrhilfe ausreisen (nArt. 59 Absatz 1 lit. c AsylV 2).

Ablehnung Kantone: GR Parteien: SVP

GR: Eine mögliche generelle Ausweitung der bestehenden umfangreichen Rückkehrhilfeleistungen, welche bereits nach einem kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz in Anspruch genommen werden können, wird abgelehnt. Die Ausweitung der bestehenden

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