Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten

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Leistungen wird die Attraktivität der Schweiz als Asyl- bzw. Einwanderungsland zusätzlich steigern, was kontraproduktiv ist. Die heutige Formulierung von Artikel 59 Absatz 1 lit. c sowie auch von Artikel 74a Absatz 1 ist deshalb beizubehalten.

Keine Bemerkungen

SODK

3.9 Artikel 76 : Ausreise in einen Drittstaat

Art. 76 Abs. 2 (ergänzt)

2

Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist sowie für Staatsangehörige aus diesen Staaten.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: FDP, MCR, SP, SVP

Interessierte Kreise: Caritas, chgemeinden, SFH, SRK, SSV, UNHCR, VKM

Keine Bemerkungen

CP, EKM, FIMM, FMH, IOM, SGB, SGV, SODK, Sosf, TS

3.10 Artikel 76a : Ausreise in einen visumsbefreiten Staat (neu)

Art. 76a Ausreise in einen visumsbefreiten Staat (neu)

1

Von der individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiellen Zusatzhilfe

ausgeschlossen sind:

a. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht

befreit sind;

b. Personen, die in einen Staat nach Buchstabe a weiterreisen.

2

Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im

Zielstaat kann das BFM Ausnahmen gewähren.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: FDP, MCR, SP, SVP

Interessierte Kreise: Caritas, chgemeinden, IOM, SRK, SSV, UNCHR, VKM

GE: préconise une application souple des exceptions prévues à l‘alinéa 2.

SRK: mit der in Absatz 2 erwähnten Ausnahme ist der Ausschluss in Absatz 1 zulässig und nachvollziehbar.

UNHCR: es sollte sichergestellt sein, dass bei vorliegendem Schutzbedarf keine frühzeitige Orientierung auf eine Rückkehr gelegt wird und andere Möglichkeiten, wie die vorläufige Aufnahme, nicht in den Hintergrund gedrängt werden.

Ablehnung

Interessierte Kreise: SFH (eher ablehnend)

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