Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten

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3.4 Artikel 59abis : Ausreisegeld (neu)

Art. 59abisAusreisegeld (neu)

1

Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das BFM ein Ausreisegeld von maximal 2'000 Franken vergüten.

2

Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen.

3

Das BFM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass:

a. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG in Haft befinden, ein Ausreisegespräch gemäss Artikel 59ater durchgeführt hat, und

b. die Papierbeschaffung voraussichtlich länger als 6 Monate dauern wird, oder

c. die rückzuführende Person mindestens eine polizeilich begleitete Rückführung in den Heimatstaat verweigert hat oder gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG verhaftet wurde.

4

Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59a Absatz 2bis kumuliert werden. 5

Das Ausreisegeld wird durch die schweizerische Vertretung im Heimatstaat oder Drittstaat oder

durch die vom BFM beauftragte internationale Organisation ausbezahlt.

Zustimmung

Kantone: AI, AR (eher zustimmend), BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU (eher zustimmend), NE, NW, SG, SH (eher zustimmend), SZ (eher zustimmend), TI, VD, VS, ZG

Parteien: FDP, SP

Interessierte Kreise: Caritas, CP, EKM, FIMM, FMH, IOM, SFH, SGB, SGV, SRK, SSV, TS, UNHCR, VKM

AR: stimmt grundsätzlich zu, befürchet jedoch, dass mit der Ausrichtung eines Ausreisegeldes der Anreiz zur vorzeitigen selbständigen Ausreise mit Rückkehrhilfe oder mit einem Reisegeld gefährdet wird.

BS: Der Vorschlag, in Ausreisegesprächen nicht nur ein erweitertes Reisegeld von max. 500 Franken einzusetzen, sondern in Fällen von komplizierter, langwieriger Papierbeschaffung die Kooperation der Betroffenen mit einem Ausreisegeld von max. 2'000 Franken zu erwirken, ist ebenfalls sinnvoll. Zu berücksichtigen sind hier die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in den Herkunftsländern und eine entsprechende Abstufung des Ausreisegeldes.

GE: estime qu’il s'agit d'une proposition judicieuse puisqu'elle offre aux personnes concernées la possibilité, d'un retour au pays sans se trouver dans le dénuement total et leur évite de s'exposer à un renvoi forcé. La somme proposée devrait également permettre à la personne concernée d'envisager une réinsertion durable dans son pays d'origine. Le canton de Genève est d'autant plus favorable à cette disposition, qu'elle présente une forte analogie avec ce qu'il a développé dans le cadre du projet Maghreb.

TI: l’apertua ad un aiuto finanziario quale incentivo alle persone in detenzione amministrativa per facilitare i rientri volontari (con relativa diminuzione die costi creati dai voli speciali o soggiorno prolungati in carcere), corrisponde anche a un progetto „Detenzione CRS“ attualmente in corso nel nostro Cantone.

CP, SGV: approuvent l'introduction d'un nouveau forfait pour autant qu'elle demeure circonscrite et qu'elle vise bien à accélérer et à améliorer l'exécution des renvois.

LU, SH: allerdings ist bei der Ausrichtung von Rückkehrhilfebeträgen im Asylbereich immer auch die Tatsache im Auge zu behalten, dass solche finanziellen Leistungen dazu führen können, dass die Schweiz als Asylland attraktiver wird (Gefahr der Fehlanreize). Rückkehrhilfen dürfen in keinem Fall die Kosten übersteigen, die potenzielle Asylsuchende für eine Reise in die Schweiz aufwenden müssen.

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