Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 33 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG (eher zustimmend), SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: FDP, MCR, SP, SVP (eher zustimmend)
Interessierte Kreise: Caritas, chgemeinden, CP, FMH, SFH, SGV, SRK, SSV, TS, EKM, UNHCR, VKM
SZ: erachtet als wichtig, dass eine konsequente Erfolgskontrolle stattfindet.
VD: souhaite que l'ODM ne conclue d'éventuels contrats de prestations avec des tiers qu’avec l'accord des cantons concernés afin de tenir compte des spécificités d'organisation de chaque canton, et notamment de permettre à un canton de se voir confier certaines tâches s'il le souhaite, plutôt que de les attribuer à des tiers.
ZH: begrüsst die Möglichkeit des Bundes, mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben im Rückkehrhilfebereich zu treffen, die nicht unter die Rückkehrberatung fallen.
SVP: Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen führen bereits heute Beratungs- und Informationstätigkeiten für Personen des Asylbereichs durch. Ein allenfalls erforderlicher Ausbau ist den kantonalen Rückkehrberatungsstellen zu übertragen und zusätzlich abzugelten. Dies macht auch insofern Sinn, als dass diese mit den Dossiers vertraut sind und die entsprechende Übersicht haben. Eine Auslagerung von Rückkehrberatungsaufgaben an Dritte würde die Kosten für die Rückkehrberatung weiter und bedeutend erhöhen.
Keine Bemerkungen
IOM, FIMM, SGB, SODK, Sosf
Vorschläge
SG: Die Entschädigungsfrage ist nicht geregelt. Wir beantragen, dass konkret erwähnt wird, wie hoch die Entschädigung im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung sein wird, und schlagen vor, sich dabei an die Regelung in Artikel 68 AsylV 2 (Bundesbeiträge für die Rückkehrberatung) anzulehnen, d.h. die Verwaltungs- und Personalkosten müssen durch eine Pauschale gedeckt sein.
3.7 Artikel 74 : Ausrichtung
Art. 74 Abs. 4 und 5
4Die materielle Zusatzhilfe wird grundsätzlich im Wert bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das BFM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat die materielle Zusatzhilfe bis auf maximal 5000 Franken erhöhen.
5Bei Härtefällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, kann die materielle Zusatzhilfe gewährt werden, auch wenn sie sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: FDP, MCR, SP
Interessierte Kreise: Caritas, chgemeinden, CP, FIMM, FMH, SFH, SGV, Sosf, SRK, SSV, TS, IOM, SGB, EKM, UNHCR, VKM
SZ, SFH, SSV, Caritas: begrüssen die Flexibilisierung der individuellen Rückkehrhilfe. Dem Einzelfall kann so vermehrt Rechnung getragen werden.
SH: allerdings ist bei der Ausrichtung von Rückkehrhilfebeträgen im Asylbereich immer auch die Tatsache im Auge zu behalten, dass solche finanziellen Leistungen dazu führen können, dass die Schweiz als Asylland attraktiver wird (Gefahr der Fehlanreize). Rückkehrhilfen dürfen in keinem Fall die Kosten übersteigen, die potenzielle Asylsuchende für eine Reise in
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