Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983
ReLuWe, SBMV, SOBV, STV, SVIT, SWBV, UFS, uspi, VII, Vogelwarte, VSEG, VSGP und VSLG erachten die Neuregelung als zu detailliert.
9.2 Artikel 23a
Die vorgesehene Zusammenfassung der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Abs. 1) wird von EVP, SPS; ABV, bauenschweiz, HSR, pro natura, RZU, SVS und WWF begrüsst. GPVZH lehnt dies ab.
Dass ein Vorhaben wenn möglich in einem bestehenden Gebäude zu realisieren sei
(Abs. 2), wird von AG; HSR und JardinSuisse begrüsst. „Wenn möglich“ sei jedoch durch „grundsätzlich“ zu ersetzen (EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF). SBLV und VTL lehnen die Bestimmung ab.
Die neue Bestimmung betreffend unbewohnter und leicht entfernbarer bewohnter Bauten (Abs. 3 und 4) wird von AG, BS, OW; EVP, glp, GPS; ETH-IRL, HSR, Junge Grüne, LDK, pro natura, ROREP, SVS und WWF begrüsst. SZ verlangt eine Beschränkung auf die unbewohnten Bauten. Von SAB; BVN, BVO, BVSZ, BVU, FBS, GVBF, JardinSuisse, SOBV, SVIL, vsgp, VTL, ZBB, ZuBV und ZüBV wird die neue Bestimmung abgelehnt. TI und CAT weisen darauf hin, dass die Bestimmung zur Erstellung von Gebäuden von geringer Qualität führen könne, was sich negativ auf deren Einordnung in die Landschaft auswirke.
Die Forderung nach Abschluss einer Vereinbarung über die Beseitigung der Baute bei Wegfall des Bedarfs sei wenig (AG) bzw. nicht praktikabel (FR, SZ). Sie wird von AR und SZ abgelehnt. AR würde anstelle von Vereinbarungen Anmerkungen im Grundbuch vorziehen.
Der Bundesrat soll zwingend Mindestanforderungen aufstellen müssen (EVP, GPS, SPS; pro natura, SVS, WWF). SHV lehnt dies ab. Für Härtefälle seien keine Ausnahmen
vorzusehen (glp). Der Beseitigungsvollzug müsse klar geregelt werden, sonst wirke sich dieses Instrument nachteilig auf die Landschaft aus (BS).
Der Passus, wonach die Bewilligung nicht zu erteilen sei, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben sei, sei zu streichen (VD; bauenschweiz, SBMV). Nach AG soll auf den Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit nicht verzichtet werden.
9.3 Artikel 23b
AG regt an, Artikel 23b neu zu formulieren. Darin könnten gesetzliche Grundlagen für einen Beseitigungsrevers wie auch für eine Zweckbeschränkung statuiert werden. Der Inhalt des bisherigen Artikels 16b RPG könne zusätzlich in geeigneter Form übernommen werden.
SZ weist darauf hin, dass kleinere Gemeinden mit dem Vollzug der Bestimmung aus
personellen und fachlichen Gründen überfordert sein könnten; allenfalls müsse der Kanton die Gemeinden im Vollzug und bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterstützen.
Die Bestimmung sei überflüssig (Kompost, SOBV); das geltende Recht sei zu belassen (BVN, BVO, BVSZ, BVU, VTL, ZBB, ZuBV).
9.4 Artikel 23c
9.4.1 Absatz 1
Die maximale Grösse und die Kriterien des „unentbehrlichen Wohnbedarfs“ soll für alle Kantone einheitlich definiert werden (VD).
BVN, BVO, BVSZ, BVU, ZBB und ZuBV verlangen, dass Wohnraum für drei Generationen gewährt werde. AG vertritt die Auffassung, dass die Regelung nur für eine abtretende Generation gelten soll. Es soll auch dem Wohnbedarf des Personals Rechnung getragen werden (VD; SBV; Mutterkuh, SBLV, SWBV, vsgp). 21/33
041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983