Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983

Nach SBV; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP sollte besser von „landwirtschaftsnahen“ als von „nichtlandwirtschaftlichen“ Nebenbetrieben gesprochen werden.

9.4.3 Absatz 3

Die hier vorgesehene Planungspflicht wird von EVP, SPS; SAB; pro natura, SVS und WWF begrüsst. Allerdings müssten die Einschränkungen beibehalten und strikte vollzogen werden (EVP). Weiter sollen entsprechende Zonen nur im Siedlungsgebiet oder angrenzend an das Siedlungsgebiet zulässig sein (BGS). Gemäss EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF seien Betriebe im Bereich der Tierhaltung mit einer Eigenfutterbasis von unter 90 Prozent generell in eine dafür vorgesehene Spezialzone zu verweisen.

BPZV, BVN, BVO, BVSZ, BVU, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse, VSP, ZBB, ZuBV und ZüBV schlagen eine Streichung der Bestimmung vor. Nach SBV; Agrijura, BVAG, BVGR, Kompost, LBV, Mutterkuh, SOBV, suisseporcs und VTL sei die geltende Regelung nach Artikel 16a Absatz 2 und 3 zu belassen.

Nach AG stehe die vorgeschlagene Regelung im Widerspruch zur bisherigen Praxis und insbesondere zu den auf 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Pferdehaltung. Zudem würden zu den unter Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten zum Teil keine

vergleichbaren SAK- und DB-Werte vorliegen und eine Beurteilung nach diesen Kriterien entspreche oft nicht den Auswirkungen auf Raum und Umwelt der einzelnen Betriebsteile.

Der SBV weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Gewächshäuser heute erstellt würden, ohne dass der Boden versiegelt werde. Diese Produktionsweise im Gemüsebau soll als bodenabhängig gelten und keiner speziellen Zone bedürfen. Weiter sollen diese

Gemüsebauflächen den Fruchtfolgeflächen angerechnet werden können.

9.4.4 Absatz 4

HSR begrüsst die Bestimmung betreffend Anrechenbarkeit von Landwirtschaftsflächen bei der Bedarfsermittlung, auch wenn bei der Umsetzung Schwierigkeiten gesehen würden.

Nach BVN, BVO, BVSZ, BVU, SOBV, ZBB und ZuBV führe die Bestimmung zu

unverhältnismässigem administrativem Mehraufwand; die Gefahr, dass Pachtland zur Begründung von Bautätigkeiten missbraucht werde, sei klein.

sgv; bauenschweiz, Kompost und SBMV sprechen sich für eine Streichung der Bestimmung aus; es werde eine Selbstverständlichkeit geregelt.

9.4.5 Absatz 5

Der Bundesrat soll zudem die planerischen Grundsätze zur Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen nach Absatz 3 festlegen (EVP, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF) bzw. definieren, in welchen Fällen eine Mehrfach-Begründung nach Absatz 4 vorliege (HSR).

9.5 Artikel 23d

Nach SBV und SOBV sollten die in diesem Artikel aufgeführten Anforderungen nur in den Fällen gemäss Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben d und e gelten.

Die Anforderung des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes (Abs. 1) sei zu streichen; Nutzungen nach Artikel 23c Absatz 2 sollten beispielsweise auch bei der Wiederaufnahme eines Betriebs zulässig sein (AR). AG; BPZV, swisshorse und VSP verlangen, dass die Direktvermarktung von Produkten und die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung und des Pflanzenbaus auch für Landwirtschaftsbetriebe zulässig sein soll, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllten.

23/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983