Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 33 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983

Problemen behaftet gewesen (AR). Kritisch beurteilt hingegen AGRIDEA, dass die

Ausnahmen für den Agrotourismus nicht mehr enthalten seien.

9.11 Artikel 24c Absätze 1, 3 und 5

Der Bestand bestehender zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzonen soll nur geschützt werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen gegen den Weiterbestand sprechen (EVP, glp, GPS, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS, WWF).

Auch altrechtliche Bauten und Anlagen der Luftfahrt, einschliesslich ehemaliger und

bestehender Militärflugplätze, sollen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sein (IGOL).

Ökonomiegebäude in unmittelbarer Nachbarschaft von landwirtschaftlichen Wohnbauten seien gleich zu behandeln wie angebaute Ökonomiegebäude (PZB, RZO).

Absatz 4 betreffend Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild sei zu verschärfen (SPS; pro natura, SVS, WWF).

9.12 Artikel 24d Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3

Absatz 1 wird von HEV, uspi und SVIT begrüsst.

AG macht geltend, es sei zu vermeiden, dass ehemalige landwirtschaftliche Wohnbauten zu Rendite- beziehungsweise Anlageobjekten würden (AG). Die Öffnung landwirtschaftlicher Wohnbauten für landwirtschaftsfremde Nutzungen wird von sgv und ETH-IRL kritisch

beurteilt; sie sei gegen die Bestrebungen gerichtet, die Raumentwicklung verstärkt nach innen zu richten (ETH-IRL). Im Hinblick auf Erschliessungskosten und präjudizielle Wirkung (Bauern als Wohnungsvermieter) sei die Bestimmung restriktiver zu formulieren (sgv).

EVP, glp, SPS; pro natura, SVS und WWF verlangen, dass ein landwirtschaftliches

Wohnhaus nur bei definitivem Wegfall des landwirtschaftlichen Bedarfs oder zugunsten eines anderen landwirtschaftlichen Gewerbes abgetrennt werden dürfe; auf sämtlichen zum Betrieb gehörenden Parzellen sei im Grundbuch anzumerken, dass kein neuer Bedarf für Wohnraum geltend gemacht werden kann.

Bei den schützenswerten Bauten und Anlagen (Abs. 2) seien insbesondere die Elemente zu bezeichnen, welche ihre Schutzwürdigkeit begründeten und die integral erhalten bleiben müssten (GE, VD). Die Einschränkung soll massvoll bleiben; der Begriff „integral“ in

Buchstabe b sei daher zu streichen (HEV).

9.13 Artikel 24e Absätze 5 und 6

EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF verlangen, dass eine hobbymässige Tierhaltung nur dann zulässig sei, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen möglich sei.

10 Weitere Bestimmungen im RPG

10.1 Artikel 25 Absätze 3 und 4

Mit der Regelung, dass die Zuständigkeit für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen einer kantonalen Behörde

übertragen werden soll, sind AG, BS, FR, SZ, VD; CVP, EVP, FDP, glp, SPS; SAB, SBV, SSV, travail.suisse; AgorA, akademien-schweiz, BIO SUISSE, BSLA, CAJB, CGI, CP,

ENHK, FSU, HEV, HKBB, HSR, JULA, Junge Grüne, Kleinbauern, pro natura, ReLuWe,

SBLV, SL, STV, SVIT, SVS, SWBV, uspi, VII und WWF einverstanden.

25/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983