Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.120983
Die Voraussetzung, dass die anfallende Arbeit überwiegend durch die Bewirtschafterfamilie zu leisten sei (Abs. 4), sei nicht mehr zeitgemäss (AG; BPZV, COFICHEV, FM, PNW, PZB, SVPS, swisshorse, VSP). Der Passus „Es darf kein Personal angestellt werden, …“ sei zu streichen (SZ).
Für die Betriebsteile gemäss Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben d und e soll die anfallende Arbeit vollständig von der Bewirtschafterfamilie geleistet werden müssen (SBV; VTL).
BPZV, COFICHEV, FM, PNW, SAVS, SVPS, swisshorse und VSP schlagen vor, es genüge, dass die in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit von der
Bewirtschafterfamilie geleitet werde.
Bei der in Absatz 7 geregelten Pferdehaltung müsse eine betriebseigene Futtergrundlage von mindestens ¾ verlangt werden (EVP; pro natura, SVS, WWF).
9.6 Artikel 23e
Nach EVP, GPS, glp, SPS; Junge Grüne, pro natura, SVS und WWF soll eine allfällige Erweiterungsfläche kompensiert werden müssen, wenn sie nicht bereits versiegelt sei (glp).
Gemäss sgv brauche es eine restriktivere Regelung, damit Gewerbe und Landwirtschaft gleich lange Spiesse hätten.
Für gastgewerbliche Nebenbetriebe (Abs. 2) sollen ausserhalb der bestehenden Bauten und Anlagen nicht nur geringfügige und nicht nur ausnahmsweise Veränderungen zulässig sein (SBV; BVN, BVO, BVSZ, BVU, ZBB, ZuBV).
9.7 Artikel 23f
Die Bestimmung betreffend nicht ertragsorientierte Tierhaltung wird von SAB; BPZV,
COFICHEV, FM, HSR, Kleintiere, PNW, pro natura, SAVS, SVPS, SVS, swisshorse, VSP und WWF begrüsst. Sie sei jedoch offener zu formulieren (HSR, Kleintiere).
EVP; pro natura, SVS und WWF verlangen, die Zielsetzungen der angestrebten
Bewirtschaftung seien schriftlich festzulegen.
Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass sich allfällige Unterstände in die Landschaft
einzupassen hätten und der örtlichen Kultur zu entsprechen hätten (ETH-IRL).
9.8 Artikel 24
BEBergbahnen, HSV, OSVS, SBS, STV und VSBergbahnen verlangen, nach Artikel 24 sollten nicht nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig sein, sondern auch solche, die touristisch von Bedeutung seien, sofern dies keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspreche.
9.9 Artikel 24bis
Nach SPS; pro natura, SVS und WWF sei zusätzlich zu verlangen, dass kein Benutzungs- oder Umnutzungsverbot vorliege.
Nach EVP, SPS; pro natura, SVS und WWF sei bei der Erteilung von Baubewilligungen nach den Artikeln 24a–24f hinsichtlich der Erschliessung zu verlangen, dass die notwendige Erschliessung in unmittelbarer Nähe vorhanden sein müsse. Eine auch nur geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung lehnen diese Vernehmlasser ab.
9.10 Artikel 24b
Die vorgesehene Aufhebung des bisherigen Artikels 24b wird von AR und AGRIDEA
begrüsst. Die Handhabung der entsprechenden Regelungen sei bisher vielfach mit
24/33 041.21-00794/00010/00006/00003/COO.2093.100.5.120983