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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 23 Seiten
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Funktionen der Laborleiterin oder des Laborleiters dürfen nur an Personen mit ausreichender Fachqualifikation delegiert werden. Die Laborleiterin oder der Laborleiter kontrolliert delegierte Funktionen. Diese Pflicht kann nicht delegiert werden.
Die Laborleiterin oder der Laborleiter ist für alle Informationen, die sie oder er in Ausübung des Berufes erhält, an das Berufsgeheimnis gebunden.
2.1.2 Weiterbildung
Die Laborleiterin oder der Laborleiter muss sich durch Weiterbildung jederzeit auf dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik halten. Sie oder er muss jederzeit den entsprechenden Nachweis erbringen können.
2.2 Personal
2.2.1 Qualifikation
Die Laborleiterin oder der Laborleiter muss jederzeit den Nachweis erbringen können, dass genügend Personal vorhanden ist und dass dieses für seine Arbeit die notwendige Qualifikation und Erfahrung hat.
2.2.2 Verantwortungsbereich
Das technische Personal ist verantwortlich für:
a. die Durchführung der Analysen gemäss den Vorschriften und den Verfahren des Laboratoriums;
b. den Unterhalt der Einrichtungen, Geräte und Reagenzien;
c. die Einhaltung der Vorschriften des Qualitätssicherungshandbuches.
Das Personal untersteht dem Berufsgeheimnis bezüglich aller Informationen, die es in Erfüllung seiner Aufgaben erhält.
2.2.3 Einarbeitung
Neu eingestellte Personen müssen beim Eintritt umfassend über das Qualitätssicherungssystem informiert werden.
Sie müssen eine genaue Stellenbeschreibung erhalten, die ihre Verantwortlichkeiten festlegt. Die Verfahren, die sie mit oder ohne Überwachung durchführen, werden nach der Beurteilung ihrer Kompetenzen festgelegt.
Die Informationen nach dieser Ziffer werden den neu eingestellten Personen schriftlich abgegeben.
2.2.4 Weiterbildung
Die Fähigkeiten der angestellte Personen müssen von der Laborleiterin oder vom Laborleiter regelmässig überprüft werden. Die angestellte Person muss die für ihren Aufgabenbereich nötige Weiterbildung geboten werden.