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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 23 Seiten

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2Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, nimmt es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 26. Juni 199613 über die mikrobiologischen und serologischen Laboratorien wird aufgehoben.

Art. 22 Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. Juni 199514 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 53 Bst. e

Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die:

e. über eine entsprechende Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts verfügen, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig.

2 Anerkennungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 197015 bleiben bis zum Ablauf der Anerkennungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

3 Laboratorien, die bisher weder bewilligungspflichtig waren noch über eine gültige Anerkennung verfügen und die neu eine Bewilligung benötigen, haben das Bewilligungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Bis zum Bewilligungsentscheid des Instituts dürfen die Laboratorien weiter Analysen durchführen.

4 Entspricht die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung, so kann das Institut für deren Erfüllung eine Frist von höchstens drei Jahren gewähren.

13AS 1996 2324, 2001 3294, 2003 4835, 2004 4037

14 SR 832.102

15 AS 1974 1071, 1985 1992, 1991 362, 1996 2296, 1997 1155, 2000 1891, 2001 2790, 2003 4803, 2005 2293