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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 23 Seiten
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c. ein abgeschlossenes Diplomstudium einer Fachhochschule nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19958 (FHSG) oder ein gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 FHSG anerkanntes ausländisches Diplom im Bereich Chemie, Biochemie, Mikrobiologie oder Biologie; oder
d. eine abgeschlossene universitäre Ausbildung nach dem MedBG9 in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie.
2 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss über mindestens ein Jahr berufliche Erfahrung in mikrobiologischer Analytik verfügen.
Art. 7 Räumlichkeiten und Einrichtung
Das Laboratorium muss über geeignete Räumlichkeiten verfügen und mit den erforderlichen Apparaturen und Einrichtungen ausgestattet sein.
3. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle
Art. 8 Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Betrieb eines Laboratoriums ist dem Institut einzureichen.
2 Das Gesuch muss Folgendes enthalten:
a. Angaben zur juristischen Person und des handelsrechtlichen Status wie Firmenname, Sitz, Adresse, Laborname und Standort;
b. Angaben zur Betriebsorganisation;
c. Angaben über die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nach Artikel 5;
d. Beschäftigungsgrad der Laborleiterin oder des Laborleiters;
e. Angaben über die Qualifikation des mit Analysen beauftragten Personals nach Artikel 6;
f. Pläne des Laboratoriums und der wichtigsten Einrichtungen;
g. eine Liste der Analysen, die durchgeführt werden sollen, und der hierzu verwendeten Verfahren;
h. Angaben über das Qualitätsmanagementsystem.
3 Das Institut prüft das Gesuch und führt vor der Bewilligungserteilung eine Inspektion durch. Es kann für die Prüfung der Gesuche Sachverständige beiziehen und die Inspektion von Laboratorien an die Kantone oder an Dritte delegieren.