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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 23 Seiten
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a. einen Titel des FAMH als Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH;
b. einen Titel als Fachärztin oder Facharzt für Hämatologie nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 (MedBG) sowie einen Nachweis der entsprechenden Fachkompetenz zur Durchführung und Interpretation dieser Untersuchungen; oder
c. eine gleichwertige Qualifikation.
4 Die Laborleiterin oder der Laborleiter eines Laboratoriums für Untersuchungen von Umweltproben muss sich ausweisen können über:
a. einen Titel des FAMH als Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH;
b. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule nach Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 (UFG) oder einer staatlich anerkannten oder akkreditieren ausländischen universitären Hochschule im Bereich Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie sowie einen Nachweis der entsprechenden Fachkompetenz zur Durchführung und Interpretation dieser Untersuchungen. Falls es sich um einen Abschluss im Bereich Chemie, Biochemie oder Biologie handelt sind zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung in mikrobiologischer Analytik erforderlich;
c. eine abgeschlossene universitäre Ausbildung nach dem MedBG in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und zwei Jahre Berufserfahrung in mikrobiologischer Analytik sowie einen Nachweis der entsprechenden Fachkompetenz zur Durchführung und Interpretation dieser Untersuchungen; oder
d. eine gleichwertige Qualifikation.
Art. 6 Qualifikation und Berufserfahrung des Laborpersonals
1 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich ausweisen können über:
a. einen der folgenden Abschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 (BBG):
1. ein eidgenössisches Diplom als biomedizinische Analytikerin oder biomedizinischer Analytiker,
2. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Laborantin oder Laborant mit Fachrichtung Biologie,
3. einen nach Artikel 68 BBG als gleichwertig anerkannten ausländischen Berufsabschluss;
b. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule nach Artikel 3 Absatz 1 UFG7 oder einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule im Bereich Chemie, Biochemie, Mikrobiologie oder Biologie;