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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 23 Seiten
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– die Ergebnisse der Qualitätskontrolle oder die Überprüfung der Kalibrierung die Verwerfung der Ergebnisse einer Analysenserie erfordern;
– das Laboratorium ein falsches Ergebnis übermittelt hat.
In letzterem Fall warnt das Laboratorium die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und übermittelt einen korrigierten Bericht. Der Originalbefund darf nicht vernichtet werden.
Für jedes Analysensystem wird ein Protokoll der Korrekturmassnahmen geführt.
Es sind Kriterien für Korrekturmassnahmen und für den Erfolgsnachweis festzulegen.
4.9 Zusammenarbeit mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern
4.9.1 Analysenauftrag
Das Laboratorium stellt der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber folgende Informationen zur Verfügung:
– ein Verzeichnis der Dienstleistungen und Angaben, welche Analysen im Unterauftrag an wen vergeben werden;
– Instruktionen für die Patientenvorbereitung, die Gewinnung des Patientenguts, die Identifikation, die Konservierung, die Verpackung und den Transport;
– Auftragsformulare oder andere geeignete Mittel für die Auftragserteilung.
4.9.2 Bericht und Beschwerdewesen
Die Analysenberichte mit dem technischen Resultat oder dem labordiagnostischem Befund werden innerhalb der vereinbarten Frist mitgeteilt. Kritische, schwer interpretierbare, nicht plausible oder aussergewöhnliche Untersuchungsresultate sollten im direkten telefonischen Gespräch zwischen der Laborleiterin oder dem Laborleiter und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt geklärt werden.
Jede schriftliche Beschwerde wird nach einem festgelegten Verfahren bearbeitet.
4.10 Zusammenarbeit mit Lieferfirmen
Das Laboratorium erhält von den Lieferfirmen die Beschreibungen und Bedienungsanleitungen für deren Produkte und Dienstleistungen. Es informiert die Lieferfirmen über Unstimmigkeiten und über Probleme bei der Anwendung.