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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 23 Seiten

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5. Abschnitt: Durchführung von Untersuchungen im Ausland

Art. 16

Laboratorien mit einer Bewilligung nach dieser Verordnung dürfen diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen, Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit oder Untersuchungen von Umweltproben nur einem ausländischen Laboratorium in Auftrag geben, wenn die Durchführung der Untersuchung durch das Laboratorium im Ausland dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Qualitätsanforderungen dieser Verordnung entspricht und wenn der Datenschutz gewährleistet ist.

6. Abschnitt: Information

Art. 17 Veröffentlichungen

Das Institut veröffentlicht einmal jährlich eine Liste mit folgenden Angaben zu den erteilten Bewilligungen:

a. Name und Adresse des Laboratoriums;

b. Name der Laborleiterin oder des Laborleiters;

c. Analysenbereiche.

Art. 18 Information der Behörden

1 Das Institut informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die zuständige kantonale Behörde über die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug oder die Sistierung von Bewilligungen. Es stellt dem BAG die Adressen der bewilligten Laboratorien in Form einer Adressdatei zur Verfügung.

2 Das BAG informiert das Institut über seine Aktivitäten, sofern sie für die Erteilung von Bewilligungen und die Kontrolle der Laboratorien relevant sind.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 19

Die Gebühren werden nach der Heilmittel-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 201112 bemessen.

8. Abschnitt: Nachführung von Anhängen

Art. 20

1Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–3 entsprechend der internationalen und technischen Entwicklung nachführen.

12 SR 812.214.5