Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest.»

BIS

Wir gehen davon aus, dass die Einteilung der Kulturgüter durch den Bundesrat in

Zusammenarbeit mit Fachinstanzen erfolgt.

Fachstelle KGS LU

Der Kanton verlangt, dass im Gesetz klar festgehalten wird, wer die fachlichen Kriterien für die Bewertung der Kulturgüter vorgibt.

SKR

Antrag: Abs. (neu): Es fehlt eine Angabe zur Zuständigkeit des Bundes für die Bereitstellung der «Safe haven» (...).

Art. 4 Aufgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz

Kanton NE

In Artikel 4 Buchstabe d des revidierten Gesetzes ist vorgesehen, dass der Bund ein Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) führt, dieses dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegt und es veröffentlicht. Die Bestimmung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung ist eindeutig Sache des Bundes. Doch was die Erstellung der Liste mit den Objekten von regionaler Bedeutung betrifft, sollte die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen klar geregelt werden.

LU, Fachstelle KGS LU, sinngemäss Kanton BS

Bedauerlicherweise will sich der Bund künftig nicht mehr an der Finanzierung von

Sicherstellungsdokumentationen beteiligen. Die in der Botschaft erläuterte Absicht, die Aufgabe den Kantonen zu übertragen und sich aus der Finanzierung zurückzuziehen, ist für die Kantone nicht akzeptierbar. Daher sollte die Frage der Bundesbeiträge wie bisher im Gesetz festgeschrieben werden:

Antrag: Ziff. b: «Es berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgüterschutzes und unterstützt sie auch finanziell bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre

Zuständigkeiten fallenden baulichen und nichtbaulichen Massnahmen.»

KSKA

Die in der Botschaft erläuterte Absicht, die Aufgabe den Kantonen zu übertragen und sich aus der Finanzierung zurückzuziehen, ist für die Kantone nicht akzeptierbar.

Die Frage der Bundesbeiträge sollte wie bisher im Gesetz festgeschrieben werden. In diesem Sinne sollte der Art. 4, Ziff. b wie folgt ergänzt werden:

Antrag: Ziff. b: «Es berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgüterschutzes und unterstützt sie auch finanziell bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre

Zuständigkeiten fallenden baulichen und nichtbaulichen Massnahmen.»

Schweizerischer Städteverband

Antrag: Bst. b) «Es berät die kantonalen und kommunalen Behörden bei Fragen des

Kulturgüterschutzes und unterstützt sie bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen.»

Kanton TI

Änderungsvorschlag:

Bst. d): «Es führt ein das Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler und

regionaler Bedeutung (KGS-Inventar), legt es dem Bundesrat zur Genehmigung vor und veröffentlicht es.»