Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest.»
BIS
Wir gehen davon aus, dass die Einteilung der Kulturgüter durch den Bundesrat in
Zusammenarbeit mit Fachinstanzen erfolgt.
Fachstelle KGS LU
Der Kanton verlangt, dass im Gesetz klar festgehalten wird, wer die fachlichen Kriterien für die Bewertung der Kulturgüter vorgibt.
SKR
Antrag: Abs. (neu): Es fehlt eine Angabe zur Zuständigkeit des Bundes für die Bereitstellung der «Safe haven» (...).
Art. 4 Aufgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
Kanton NE
In Artikel 4 Buchstabe d des revidierten Gesetzes ist vorgesehen, dass der Bund ein Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) führt, dieses dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegt und es veröffentlicht. Die Bestimmung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung ist eindeutig Sache des Bundes. Doch was die Erstellung der Liste mit den Objekten von regionaler Bedeutung betrifft, sollte die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen klar geregelt werden.
LU, Fachstelle KGS LU, sinngemäss Kanton BS
Bedauerlicherweise will sich der Bund künftig nicht mehr an der Finanzierung von
Sicherstellungsdokumentationen beteiligen. Die in der Botschaft erläuterte Absicht, die Aufgabe den Kantonen zu übertragen und sich aus der Finanzierung zurückzuziehen, ist für die Kantone nicht akzeptierbar. Daher sollte die Frage der Bundesbeiträge wie bisher im Gesetz festgeschrieben werden:
Antrag: Ziff. b: «Es berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgüterschutzes und unterstützt sie auch finanziell bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre
Zuständigkeiten fallenden baulichen und nichtbaulichen Massnahmen.»
KSKA
Die in der Botschaft erläuterte Absicht, die Aufgabe den Kantonen zu übertragen und sich aus der Finanzierung zurückzuziehen, ist für die Kantone nicht akzeptierbar.
Die Frage der Bundesbeiträge sollte wie bisher im Gesetz festgeschrieben werden. In diesem Sinne sollte der Art. 4, Ziff. b wie folgt ergänzt werden:
Antrag: Ziff. b: «Es berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgüterschutzes und unterstützt sie auch finanziell bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre
Zuständigkeiten fallenden baulichen und nichtbaulichen Massnahmen.»
Schweizerischer Städteverband
Antrag: Bst. b) «Es berät die kantonalen und kommunalen Behörden bei Fragen des
Kulturgüterschutzes und unterstützt sie bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen.»
Kanton TI
Änderungsvorschlag:
Bst. d): «Es führt ein das Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler und
regionaler Bedeutung (KGS-Inventar), legt es dem Bundesrat zur Genehmigung vor und veröffentlicht es.»