Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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BIS
Bst. h): Der BIS ist mitverantwortlich für die Grundausbildung der I+D-Fachleute und er bietet ein qualifiziertes Weiterbildungsprogramm an. Deshalb scheint es sinnvoll, wenn das BABS die entsprechenden Ausbildungsangebote in Zusammenarbeit mit uns konzipiert, ausschreibt und durchführt (…).
Kanton GE
Buchstabe h): Bei der Festlegung von Mindestanforderungen im Bereich der Ausbildung muss der Bund seine Entscheide unbedingt mit den betreffenden kulturellen Institutionen absprechen, da damit unter Umständen eine beträchtliche finanzielle Belastung verbunden ist.
Kanton VD
Buchstabe h): Die Ausweitung der Definition des für den Kulturgüterschutz zuständigen Personals erachten wir ebenfalls als positive Massnahme. Das neue Gesetz gibt dem Bund die Möglichkeit, das Personal von kulturellen Institutionen (Archive, Museen und
Bibliotheken) in seine Ausbildungen für den Schutz von Kulturgütern zu integrieren, die von nationaler Bedeutung sind. Dabei handelt es sich um eine effiziente Massnahme, da diese Personen aufgrund ihrer Kenntnisse über die betreffende Institution die Ersten sind, die in einer Notlage beigezogen werden müssen.
ICOMOS Suisse, NIKE, GSK, VKKS, SAM, Archäologie Schweiz, Schweizerischer
Burgenverein, DAH
Abs. h): Es ist sehr zu begrüssen, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz neu neben der Ausbildung des Zivilschutzkaders auch Personal von kulturellen Institutionen im Bereich des Kulturgüter-Schutzes ausbilden kann.
CICR
Buchstabe h): Die Tatsache, dass dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz die Möglichkeit eingeräumt wird, auch das «Personal von kulturellen Institutionen» auszubilden, erachten wir als positiv. Auf diese Weise kann der Schutz von Kulturgütern ganz allgemein verbessert werden.
Kanton AR, BE, BL, GL, GR, NW, SZ, UR, SH sinngemäss
Antrag: Neuer Bst. i): «Er unterstützt die Kantone bei der Durchführung von Weiterbildungskursen».
SKR, SGKGS sinngemäss
Antrag: Bst. (neu): Es fehlt ein Abschnitt zu den Aufgaben des BABS in Bezug auf «Safe haven».
Art. 5 Aufgaben der Kantone
Kanton AG
Es wird sich die Anpassung des Wortlauts an den neuen Titel des betreffenden
Bundesgesetzes aufdrängen. Selbstverständlich müssen die entsprechenden
Ausführungsbestimmungen ergänzt werden. Dazu gehört insbesondere die Erweiterungen aus Massnahmen im Zusammenhang mit natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen in Anlehnung an die in Art. 5 Abs. 3-6 (…) beschriebenen Verpflichtungen. Diese Ausdehnung bildet den Kern der vorliegenden Revision.
Kanton TI
Änderungsvorschlag:
«1 Die Kantone bezeichnen eine für die Sicherung
den Schutz der Kulturgüter zuständige Stelle.