Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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KSKA
Bst. d): Im Zusammenhang mit dem KGS-Inventar ergeben sich Ungereimtheiten in der Formulierung, auch gegenüber der bisherigen Praxis: Das KGS-Inventar wird wie bis anhin durch den Bundesrat genehmigt. Neu «regelt der Bundesrat die Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest» (vgl. Art. 3 Abs. 5). Bis anhin hat diese Aufgabe die mit Fachleuten besetzte Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz im Auftrag des Bundes wahrgenommen, welche nun im Gesetz nicht einmal als Hinweis auftaucht.
GSK, sinngemäss SGKGS, SKR, Grüne
Bst. d): Mit der neuen Bezeichnung des Inventars sind wir einverstanden. Es ist zu
begrüssen, dass die Genehmigung klar geregelt wird. Art. 4 Bst. d) müsste aber mit Artikel 5 Abs. 2 besser abgestimmt werden. (…) Für die Aufnahme privater Kulturgüter in Bundes- bzw. Kantonsinventare sollten die Eigentümer nach wie vor konsultiert werden, da dies einen Eingriff ins Privateigentum bedeutet. Die entsprechende Bestimmung nach dem bisherigen KGSG, Art. 4 Abs. 3 ist daher beizubehalten.
ICOMOS Suisse, NIKE, KSD, VKKS, Schweizer Heimatschutz, SAM, Schweizerischer Burgenverein, DAH, Grüne
Abs. d): Sind mit der neuen Bezeichnung des Inventars einverstanden.
Kanton AG
Bst. g): Das revidierte Bundesgesetz sieht in Art. 4 lit. g nun vor, dass die Kader des
Zivilschutzes im Bereich Kulturgüterschutz vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ausgebildet werden. Bei dieser Neuregelung ist zu beachten, dass im Kanton Aargau eine durch die Systemänderung bedingte Übergangsphase entstehen kann.
GSK, SGKGS, SKR
Bst. g): Sind der Ansicht, dass das BABS für die Grundausbildung der Kader des KGS verantwortlich sein soll. Die praxisorientierte Weiterbildung ist jedoch Sache der Kantone, z.B. im Rahmen kombinierter Einsatzübungen mit Feuerwehr, Polizei und weiteren für den KGS Notfalleinsatz qualifizierten Personen.
Kanton VS
Was die Aufgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz anbelangt, ist in Artikel 4 Absätze g und h von einem Ausbau des Personals für den Kulturgüterschutz die Rede. Das neue Gesetz gibt dem Bund die Möglichkeit, die Verantwortlichen von anderen kulturellen Institutionen in seine Ausbildungen für den Schutz von Kulturgütern zu integrieren, die von nationaler Bedeutung sind. Dabei handelt es sich um eine positive Massnahme. Wir
empfehlen dem Bund mit Nachdruck, seine Ausbildungsanstrengungen nicht nur auf das Personal von kulturellen Institutionen, sondern auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Notfalldiensten auszuweiten (Polizei, Feuerwehr usw.).
Absatz h): Wir schlagen daher vor, in Absatz h auch diese verschiedenen Einsatzkräfte aufzuführen.
Kanton FR
Buchstaben g) und h): Der Bund gewährleistet die Ausbildung der kantonalen Kader des Kulturgüterschutzes und kann das Personal von kulturellen Institutionen in der ganzen Schweiz ausbilden …, mit dem berechtigten Anliegen «einer einheitlichen spezialisierten Schulung» (…).
Kanton AI, BS, OW, SG, TG, ZG, KSD, SH sinngemäss
Bst. h): Ein zeitgemässer und effizienter Kulturgüterschutz kann sich nicht nur auf den Kulturgüterschutz beschränken. Die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen im Bereich Sicherheit und insbesondere mit den Kulturinstitutionen und
Kulturgutverantwortlichen ist von zentraler Bedeutung.
Antrag Bst. h): «Es bildet Personal von kulturellen Institutionen im Bereich der
Kulturgüterschutzes aus …»