Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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C. Ergebnisse der Vernehmlassung

1. Zusammenfassung

Die Totalrevision des Bundesgesetzes wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer befürwortet. Das Hauptanliegen – die Erweiterung des Kulturgüterschutzgesetzes aufgrund veränderter Bedrohungslagen auf Katastrophen und Notlagen – wird als Notwendigkeit angesehen. Insbesondere die Kantone, die politischen Parteien und das Gros der Fachverbände und Organisationen sowie das IKRK begrüssen die Stossrichtung der Revision, zumal durch sie die Planung und Durchführung wirksamer Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen ermöglicht werden.

Sämtliche Kantone, die meisten Fachorganisationen und drei Parteien sprechen sich vehement gegen die Streichung der Bundesbeiträge an Sicherstellungsdokumentationen aus, weil dadurch die langfristige Datensicherung von wichtigen Kulturgütern gefährdet wird. Insbesondere wird moniert, dass der Bund die geeigneten Schutzmassnahmen zwar festlegt, ohne aber die Kantone bei der Aufgabenerfüllung auf substantielle Art und Weise zu unterstützen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die durch das Haager Abkommen und das Zweite Protokoll bestehenden Verpflichtungen hingewiesen. In Friedenszeiten ist das auf dem Staatsgebiet der Schweiz befindliche Kulturgut gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts zu sichern und es müssen dafür alle geeigneten Massnahmen getroffen werden. Gefordert sind damit nicht nur die Kantone, sondern auch der Bund. Sollte an der Streichung der Bundesbeiträge festgehalten werden, so fordern diverse Kantone einen Aufgabenverzicht und damit eine Entlastung im entsprechenden Umfang. Kritisiert werden weiter die generell bescheidenen, vor allem finanziellen Unterstützungsleistungen des Bundes, insbesondere für Kulturgüter von nationaler Bedeutung und für Welterbestätten.

Von 6 Kantonen und einem Verband (KSD) wird die Frage der Verfassungsmässigkeit von Teilaspekten der Vorlage, namentlich die umfassende Kompetenz zur Regelung des Kulturgüterschutzes bei Katastrophen und Notlagen, in Frage gestellt. Weiter wird die Streichung von Bestimmungen mit kantonaler Relevanz kritisiert. Gleichzeitig gibt es jedoch auch Fachorganisationen und die SP welche ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Kulturhoheit der Kantone nach Art. 69 BV durch dieses neue Gesetz nicht in Frage gestellt wird.

Eine Mehrheit der Kantone, einige Parteien, Verbände und insbesondere Fachorganisationen begrüssen die Ausbildung von Personal von kulturellen Institutionen. Auf diese Weise könne der Schutz der Kulturgüter wirksam gewährleistet werden, zumal es in einem Notfall die Institutionen selbst sind, die am stärksten gefordert werden und die getroffenen Massnahmen zu tragen haben.

Verschiedene Kantone begrüssen ausdrücklich die Beratung und Unterstützung durch die Bundesstelle.

Auf Kritik stösst schliesslich der Umstand, dass die Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz, welche dem Bundesrat in Kulturgüterschutzfragen als Fachgremium zur Seite steht, im Gesetzestext nicht erwähnt wird.

Die wichtigsten Punkte der Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 Stossrichtung: Die Stossrichtung des revidierten Gesetzes wird positiv aufgenommen und

die meisten Änderungen und Neuerungen als sinnvoll erachtet.

 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1): Der inhaltlichen Erweiterung des Gesetzes über den

Schutz bei Kulturgütern nicht nur bei bewaffneten Konflikten, sondern auch in Katastrophen und in Notlagen wird auf Grund der aktuellen Gefährdungslage grossmehrheitlich zugestimmt.