Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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Es ist bedauerlich, dass das neue Gesetz einen Abschnitt zu den Strafbestimmungen

enthält, der die Hypothesen nicht berücksichtigt, die in Kapitel 4 des Protokolls zum Thema «Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit» aufgeführt sind und in dem die nachfolgenden strafbaren Handlungen enthalten sind. Eine Straftat im Sinne dieses

Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoss gegen das Abkommen oder dieses Protokoll:

(a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht;

(b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet;

(c) Kulturgut, das nach dem Abkommen und diesem Protokoll geschützt ist, in grossem Ausmass zerstört oder sich aneignet;

(d) Kulturgut, das nach dem Abkommen und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht;

(e) Kulturgut, das nach dem Abkommen geschützt ist, stiehlt, plündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt.

Kanton UR

Art. 15, Abs. 1 Missbrauch des Kennzeichens für kommerzielle Zwecke:

Verschiedene Organisationen und Vereinigungen wie zum Beispiel die Schweizerische Gesellschaft für Kulturgüterschutz (SGKGS) oder das International Committee of the Blue Shield (ICBS) verwenden da Schild-Signet für ihre Bedürfnisse auf Publikationen und

Korrespondenzen. Die rechtmässige Verwendung des Kennzeichens für nicht kommerzielle Zwecke im Bereich Kulturgüterschutz ist im Erlass nicht aufgeführt. Eine Ergänzung von Artikel 15 erscheint uns prüfenswert.

SGKGS, SKR

Art. 16: Auch die Behinderungen von Massnahmen des KGS Personals sollte hier

aufgenommen werden (z.B. Zerstörung von baulichen Schutz- und Notfallmassnahmen).

Fehlende Punkte

Kanton GR

Nach Art. 14 KGSG können die Kantone Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und

beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden. Eine solche Bestimmung fehlt im E-KGSG. Die Regierung hält dafür, dass diese Verpflichtungsmöglichkeit im Sinne des erwähnten Art. 14 KGSG beizubehalten ist.

Kanton LU

Folgende Fragen müssen im Gesetz befriedigende Antworten finden:

- Wer erstellt die fachlichen Kriterien die für die Aufnahme der Kulturgüter in das KGS-Inventar des Bundes angewendet werden?

- Gelangen alle Objekte, welche diese Kriterien erfüllen und von den Kantonen auf ihre Listen gesetzt werden, ohne weitere Selektionen in das KGS-Inventar?

Universität Genf, Prof. Dr. Renold

Es ist bedauerlich, dass wie bei praktisch allen Staaten, die das Erste Protokoll ratifiziert haben, keine Umsetzung von Artikel I im neuen Gesetz vorgesehen ist. Dies war im Übrigen bereits im bisherigen Gesetz der Fall. Denn diese Bestimmung des Ersten Protokolls ist auf eine sehr bedeutende Annahme ausgerichtet, nämlich auf die Tatsache, dass eine

Besetzung zu Plünderungen und illegalen Ausfuhren führen kann. Wir würden uns

wünschen, dass diese internationale Verpflichtung der Schweiz Eingang in das

Ausführungsgesetz findet.