Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Kulturgüterschutzräume zu erstellen.

Kanton VD zusätzlich, VS sinngemäss

Bislang unterstützte der Bund die Errichtung von Schutzräumen mit finanziellen Beiträgen im Verhältnis zur Fläche des erbauten Schutzraums. Die Kontrolle des Unterhalts der Schutzräume gehört zu den Aufgaben der Zivilschutzregionen. Was die den Kantonen übertragene Bereitstellung von Kulturgüterschutzräumen anbelangt, werden die

Einzelheiten in Bezug auf die Aufgaben, das Eigentum und die Kontrolle nicht klar

festgehalten.

Kanton AI, BS, OW, SG, SH,TG, KSD

Abs. 6: Der Zivilschutz allein ist mit der Aufgabe des Kulturgüterschutzes überfordert. Auch die Kantone sind für einen effizienten Kulturgüterschutz auf die Zusammenarbeit der

Partnerorganisationen, insbesondere der Kulturgutverantwortlichen angewiesen. Hierbei spielt die Ausbildung des Personals von kulturellen Institutionen eine wichtige Rolle.

Antrag: «Sie bilden Kulturgüterschutzspezialistinnen und –spezialisten des Zivilschutzes aus und können zudem Personal von kulturellen Institutionen im Bereich des Kulturgüterschutzes ausbilden.»

Kanton VD

Absatz 6: Zahlreiche Kantone, darunter auch der Kanton Waadt, verfügen über hierarchisch gegliederte Ausbildungen, die im Rahmen einer Pyramidenstruktur mit den

Kulturgüterschutzspezialisten, den Gruppenleitern, den Sektionschefs und den Beamten des Kulturgüterschutzes organisiert werden. Es ist bedauerlich, dass im Zusammenhang mit der Revision des KGSG die Entwicklungen nicht erwähnt werden, die in den Kantonen hinsichtlich der Ausbildungen im Bereich des Kulturgüterschutzes erfolgt sind.

SGKGS, SKR sinngemäss

Abs. 6: Antrag: «Sie sorgen für die Grundausbildung der KGS-Spezialisten und - spezialistinnen sowie für die regelmässige Weiterausbildung von Kader und Spezialisten des KGS im Rahmen von Einsatzübungen mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.»

Kanton AI, BS, SG, TG

Abs. 7 (neu): Es braucht eine deklaratorische Bestimmung, die klarstellt, dass die Regelung von Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen für Kulturgüter von regionaler und lokaler Bedeutung im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen mit Ausnahme des Einsatzes des Zivilschutzes Sache der Kantone ist.

Antrag: «Die Regelung von Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen für Kulturgüter von

regionaler und lokaler Bedeutung im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen ist mit Ausnahme des Einsatzes des Zivilschutzes Sache der Kantone.»

Art. 5a (neu): Die Kompetenz des Bundes für den Kulturgüterschutz erstreckt sich wie oben dargelegt nicht auf den ganzen Bereich des Kulturgüterschutzes. Die Gesetzgebung für den Kulturgüterschutz für Objekte von regionaler oder lokaler Bedeutung bei Katastrophen und Notlagen ist mit Ausnahme des Einsatzes des Zivilschutzes Sache der Kantone. Da ein Grossteil der in Anwendung der bundesgesetzlichen Vorgaben für bewaffnete Konflikte getroffenen Schutzmassnahmen auch indirekt bei Katastrophen und Notlagen Wirkung entfalten wird und Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen, die schädigende Auswirkungen einer Katastrophe oder einer Notlage auf Objekte von nationaler Bedeutung verhindern soll, Vorbildfunktion für Massnahmen für Kulturgüter von regionaler und lokaler Bedeutung zukommt, ist es wichtig, dass Bund und Kantone sich in Anlehnung an Art. 57 Abs. 2 BV koordinieren.

Antrag: «Bund und Kantone koordinieren ihre Anstrengungen für den Schutz von Kulturgütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte, Katastrophen und Notlagen.»

SZSV

Abs. 7 (neu): «Sie informieren das Kader des KGS über kantonale Besonderheiten im KGS und erteilen klare Aufträge.»